SchKG 80 f. + ATSG 49 Abs. 3
Das Bundesgericht hatte in einem Streit zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und einem Prämienschuldner zu beurteilen, ob eine Prämienrechnung der SUVA für die definitive Rechtsöffnung gemäss SchKG 80 f. ausreichend ist.
Das Bundesgericht prüfte die Anforderungen und kam zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:
- Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsbehörden-Entscheids
- Vorliegen eines Entscheids der Verwaltungsbehörde
- Kein Erfordernis, dass ein Verwaltungsbehörden-Entscheid als solcher bezeichnet sein müsse (vgl. ATSG 49 Abs. 3)
- Rechtskraft der Verwaltungsbehördenverfügung
- Anforderungen an eine Prämienrechnung als Rechtsöffnungstitel
- Öffentlich-rechtliche Natur der Rechnung als Aufforderung, die Beiträge der obligatorischen Unfallversicherung zu begleichen (keine normale Rechnung, sondern Entscheid)
- Erwartung an den Prämienschuldner, der seit mehreren Jahren solche Prämien bezahlt hat, dass er die SUVA als Verwaltungsbehörde erkenne und den öffentlich-rechtlichen Aspekt wahrnehme
- Rechtskraft des Verwaltungsbehördenverfügung
- Bezugnahme auf eine rechtskräftige Verfügung in der Prämienrechnung
Da es an einer Bezugnahme auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung in der Prämienrechnung (vgl. 2/d hievor) fehlte, konnte die Prämienrechnung nicht einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt werden.
Ausgangsgemäss wurde die Beschwerde der SUVA abgewiesen.
Quelle
BGE 5A_432/2016 vom 27.02.2017
Weiterführende Links
- BGE 5A_432/2016 vom 27.02.2017 | BGE 5A_432/2016 vom 27.02.2017
- Rechtsöffnungstitel