LAWNEWS

Zivilprozessrecht

QR Code

Urteil: Gericht darf gefällten Entscheid nicht nachträglich ändern

Datum:
19.07.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Gericht, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 59 Abs. 2 lit. e + ZPO 308 ff. / „Kein Urteil nach dem Urteil“

In einem gerichtlichen Verfahren aus Betreibungsrecht (Arrest) erliess ein Einzelrichter ein Urteil.

Eine Partei reklamierte und teilte mit, dass sie das Urteil als falsch empfinde.

Der Einzelrichter hatte über den Antrag der Beschwerdegegnerin (vermutlich vertreten durch einen baslerischen Advokaten), wonach „unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners“ (= Beschwerdeführer) zu entscheiden sei, nicht befunden. Diese Formulierung wurde nicht als Antrag auf Parteientschädigung verstanden. Die gerichtliche Rückfrage beim Zivilgericht Basel-Stadt ergab indessen (was Prozessualisten wissen), dass diese Wendung in Basel die übliche Formulierung sei und diese sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfasse.

Der Einzelrichter erliess in einem (geheimen) nicht aktenkundig gemachten Verfahren einen neuen Entscheid.

Das Obergericht hob dieses „Urteil nach dem Urteil“ mit deutlicher Begründung auf:

Auch wenn das Gericht meint, es hätte einen Fehler begangen, darf es sein Urteil weder von sich aus, noch auf Verlangen einer Partei abändern.

Quelle

Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24.01.2017
PS160245

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.