Praxisänderung
Gibt der Ehemann als Unterhaltsschuldner seine Arbeitsstelle zur Schädigung seiner Ehefrau auf und vermindert so auf böswillige Art sein Einkommen, ist eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verdienstausfall nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Mann handelte böswillig und rechtsmissbräuchlich, was eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages ausschloss.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau gegen die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, die ihre Unterhaltsansprüche während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme) aufgrund der neuen Einkommenssituation des mutwillig handelnden Ehemannes reduzierten, gut.
Das Bundesgericht passt mit diesem Entscheid seine Praxis zur böswilligen Einkommensverminderung beim Ehegattenunterhalt an (Praxisänderung).
Quelle
BGE 5A_297/2016 vom 02.05.2017