LAWNEWS

Markenrecht

QR Code

Eintragungsfähigkeit dank Monopolstellung

Datum:
08.08.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marken
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schweizer Salinen AG

Die Schweizer Salinen AG hat fünf Marken „Schweizer Salinen“, „Saline Svizzere“, „Salines Suisses“, „Swiss Salines“ und „Swiss Salt Works“, alle im Zusammenhang mit Salz stehend, für die Waren und Dienstleistungen (Klassen 1, 3, 5, 30, 31 und 35), beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum IGE zur Eintragung ins Markenregister angemeldet.

Das IGE (Vorinstanz) beanstandete die angemeldeten Zeichen v.a. mit der Begründung, die Marken gehörten für die beanspruchten Waren dem Gemeingut an und seien irreführend.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Schweizer Salinen AG gut, hob die Verfügung des IGE auf und wies dieses an, den schweizerischen Markenanmeldungen für sämtliche beanspruchten Waren den Schutz zu gewähren.

Seinen Entscheid stützte das Bundesverwaltungsgericht v.a. auf Verfassungsrecht und ein interkantonales Konkordat, welches der Beschwerdeführerin eine Monopolstellung für den Salzhandel in der Schweiz gewähre.

Ausnahmsweise könnten Marken, die sich in einem beschreibenden Sinngehalt erschöpften, dennoch ursprünglich unterscheidungskräftig wirken, da die Markeninhaberin einen ausschliesslichen Anspruch auf den Gegenstand habe, den die Marke bezeichne (vgl. Erw. 2.6). Zu den ausschliesslichen Ansprüchen zählten auch staatlichen Monopole. Durch die Monopolisierung werde die betreffende Tätigkeit dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen (vgl. Erw. 3.1).

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.