Schweizer Salinen AG
Die Schweizer Salinen AG hat fünf Marken „Schweizer Salinen“, „Saline Svizzere“, „Salines Suisses“, „Swiss Salines“ und „Swiss Salt Works“, alle im Zusammenhang mit Salz stehend, für die Waren und Dienstleistungen (Klassen 1, 3, 5, 30, 31 und 35), beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum IGE zur Eintragung ins Markenregister angemeldet.
Das IGE (Vorinstanz) beanstandete die angemeldeten Zeichen v.a. mit der Begründung, die Marken gehörten für die beanspruchten Waren dem Gemeingut an und seien irreführend.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Schweizer Salinen AG gut, hob die Verfügung des IGE auf und wies dieses an, den schweizerischen Markenanmeldungen für sämtliche beanspruchten Waren den Schutz zu gewähren.
Seinen Entscheid stützte das Bundesverwaltungsgericht v.a. auf Verfassungsrecht und ein interkantonales Konkordat, welches der Beschwerdeführerin eine Monopolstellung für den Salzhandel in der Schweiz gewähre.
Ausnahmsweise könnten Marken, die sich in einem beschreibenden Sinngehalt erschöpften, dennoch ursprünglich unterscheidungskräftig wirken, da die Markeninhaberin einen ausschliesslichen Anspruch auf den Gegenstand habe, den die Marke bezeichne (vgl. Erw. 2.6). Zu den ausschliesslichen Ansprüchen zählten auch staatlichen Monopole. Durch die Monopolisierung werde die betreffende Tätigkeit dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen (vgl. Erw. 3.1).
Quelle
BVGer vom 30.01.2017 (B-6082)/2015)
Weiterführende Informationen
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) | weblaw.ch
- Voraussetzungen
- Salz | salz.ch