Damit eine Marke eintragungsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein grafisch darstellbares Zeichen, solange sie unterscheidungskräftig sind
- Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
- Konkrete Verhältnisse
- Gesamteindruck, den ein bestimmter Begriff oder ein bestimmtes Zeichen hinterlässt
- Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
- die Marke darf nicht beschreibend sein
- Keine Sachangaben zur:
- Beschaffenheit
- Qualität
- Art und Ort der Herstellung
- Bestimmung der Ware
- Preis der Ware.
- Keine Sachangaben zur:
- Kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
- Keine Wiedergabe von
- das sittliche, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden störenden Zeichen
- keine die diplomatischen oder internationalen Beziehungen störenden Zeichen
- Keine Wiedergabe von
- Keine Vortäuschung falscher Eigenschaften
- Zum Beispiel bezüglich
- Herkunft
- Qualität
- Beschaffenheit.
- Zum Beispiel bezüglich
Tipps:
- Wählen Sie ein unterscheidungskräftiges Zeichen
- Suchen Sie in Ruhe die zutreffenden Waren- und Dienstleistungsklassen aus
- Gemeingut ist nicht monopolisierbar! Zeichen die der Allgemeinheit bzw. der Konkurrenz offenstehen müssen, sind nicht eintragungsfähig.
Judikatur
- BGer 4A_503/2018 vom 09.04.2019 = BGE 145 III 178 (APPLE hat genügend Unterscheidungskraft wegen notorisch überragenden Bekanntheitsgrades)
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) – Eintragungsfähigkeit bei Monopolstellung (Schweizer Salinen, Saline Svizzere, Salines Suisses, Swiss Salines, Swiss Salt Works)
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) | weblaw.ch
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.