Damit eine Marke eintragungsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein grafisch darstellbares Zeichen, solange sie unterscheidungskräftig sind
- Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
- Konkrete Verhältnisse
- Gesamteindruck, den ein bestimmter Begriff oder ein bestimmtes Zeichen hinterlässt
- Massgebend für die Unterscheidungskraft sind:
- die Marke darf nicht beschreibend sein
- Keine Sachangaben zur:
- Beschaffenheit
- Qualität
- Art und Ort der Herstellung
- Bestimmung der Ware
- Preis der Ware.
- Keine Sachangaben zur:
- Kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
- Keine Wiedergabe von
- das sittliche, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden störenden Zeichen
- keine die diplomatischen oder internationalen Beziehungen störenden Zeichen
- Keine Wiedergabe von
- Keine Vortäuschung falscher Eigenschaften
- Zum Beispiel bezüglich
- Herkunft
- Qualität
- Beschaffenheit.
- Zum Beispiel bezüglich
Tipps:
- Wählen Sie ein unterscheidungskräftiges Zeichen
- Suchen Sie in Ruhe die zutreffenden Waren- und Dienstleistungsklassen aus
- Gemeingut ist nicht monopolisierbar! Zeichen die der Allgemeinheit bzw. der Konkurrenz offenstehen müssen, sind nicht eintragungsfähig.
Judikatur
- BGer 4A_503/2018 vom 09.04.2019 = BGE 145 III 178 (APPLE hat genügend Unterscheidungskraft wegen notorisch überragenden Bekanntheitsgrades)
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) – Eintragungsfähigkeit bei Monopolstellung (Schweizer Salinen, Saline Svizzere, Salines Suisses, Swiss Salines, Swiss Salt Works)
- BVGer vom 30.01.2017 (B-6082/2015) | weblaw.ch