OR 398 Abs. 2
Thema
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der als unabhängiger Versicherungsvermittler eingetragene und mit der Verwaltung sowie Betreuung des Versicherungsportfolios seiner Kunden B. betraute Broker A., für seine Empfehlung, das Freizügigkeitsguthaben der unseriösen Freizügigkeitseinrichtung D. zu überweisen, nach deren Konkurs hafte.
Sachverhalt
Der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens lag offenbar das Geschäftsmodell der Stiftung zu Grunde, Personen zum Schein anzustellen und so unter dem vermeintlichen Schutz des Sicherheitsfonds das Freizügigkeitsguthaben unter Nennung eines falschen Arbeitgebers der Pensionskasse G. zu übertragen.
Es kam so wie es kommen musste: Die Freizügigkeitseinrichtung und die Pensionskasse wurden liquidiert. Der Sicherheitsfonds stellte nur die Guthaben jener Versicherten sicher, die aktiv bei der Pensionskasse G. versichert waren. Eine Sicherstellung der Guthaben der „Scheinanschlüsse“ wurde verweigert, was auch gerichtlich geschützt wurde. Da Kunde B. nicht aktiv bei der Pensionskasse G. versichert war, wurde auch ihm der Schutz der Freizügigkeitsleistung verweigert. B. verklagte in der Folge seinen Versicherungsbroker A. auf Schadenersatz.
Auftragsrecht
Das Bundesgericht qualifizierte das Verhältnis zwischen A. und B. als Auftrag. A. war folglich zur sorgfältigen Auftragserfüllung verpflichtet.
Anforderungen an eine sorgfältige Auftragserfüllung
Die Empfehlung, das Freizügigkeitsguthaben in das oberwähnte Konstrukt einzubringen und die vorerwähnte Versicherungsportfolio-Betreuung verlangte von Broker A. folgendes:
- Grundsätzliches
- Sachgemässe Analyse von Art, Umfang, Dauer und Erfolgsaussichten des Auftrags
- weitsichtige Planung der Auftragserfüllung
- Bearbeitung der sich stellenden Probleme mit hohem beruflichen Standard, einschliesslich Weiterbildung oder Beizug eines Spezialisten
- kritische Selbsteinschätzung zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens
- Mandantenbezug
- Ausschliessliche Interessenwahrung für den Mandanten
- Ermittlung der Kundenbedürfnisse
- Abklärung sämtlicher auf dem Markt angebotener Versicherungsleistungen
- Nachbetreuung
- Pflicht des beauftragten Brokers, die Zweckmässigkeit des gewählten Versicherungsschutzes zu überwachen.
Haftung des Beauftragten
Für die Haftung des Brokers A. berücksichtigte das Bundesgericht:
- Wichtiger Sicherheitsaspekt, dem B. grosse Bedeutung zumass
- Vorschlag des fragwürdigen Konstrukts durch Broker A.
- neuartiges Konstrukt
- kein Sorgfaltsdispens für Broker A. durch die schriftlichen Bestätigungen der Verantwortlichen der Freizügigkeitsstiftung D. und der Pensionskasse G.
- Abklärungspflicht von Broker A. hinsichtlich Funktionstauglichkeit des Konstrukts resp. Prüfung der Erforderlichkeit zusätzlicher Abklärungen
Das Bundesgericht folgerte, dass der Kunde bei sorgfältiger Beratung eine am Markt bekannte und etablierte Vorsorgeeinrichtung gewählt hätte. Es konnte dahingestellt bleiben, ob es eine Kantonalbank mit Staatsgarantie hätte sein müssen. Nach Ansicht des Bundesgerichts hatte der Broker A. jedenfalls massgeblich dazu beigetragen, dass das Vorsorgeguthaben verloren gegangen sei.
Schadenhöhe
Der Broker haftet daher für den eingetretenen Schaden:
- Freizügigkeitsleistung ./. Konkursdividende + Zins.
Verfahrensausgang
Die Beschwerde des A. gegen das vorinstanzliche Urteil wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A. wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten (CHF 6‘000) zu bezahlen und B. eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu leisten (CHF 7‘000).
Quelle
BGE 4A_577/2015 vom 01.03.2016