SV17 als Ersatz für die gescheiterte Unternehmenssteuerreform III (USR III)
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 06.09.2017 die Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 (SV17) eröffnet. Die Vorlage zielt auf den Ersatz der gescheiterten Unternehmenssteuerreform III (USR III) und soll einerseits einen entscheidenden Beitrag zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort leisten und andererseits die internationalen Anforderungen an das Unternehmenssteuerrecht erfüllen.
Ausgangslage
Nur ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III beim Souverän legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts vor.
Die Anhörungen im Nachgang zur Volksabstimmung hätten gezeigt, dass eine Reform unverändert erforderlich und dringend sei. Die geltende Unternehmensbesteuerung wäre international ungenügend und hätte zunehmend negative Auswirkungen auf den Standort Schweiz.
Neue Vorlage
Die neue Vorlage mit gewichtigen Anpassungen berücksichtigt das Abstimmungsergebnis:
- Weniger starke Belastung des Bundeshaushalts
- Stärkere Berücksichtigung der Interessen der Städte und Gemeinden
- Wettbewerbsfähigere steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen.
Geplant ist eine „Gegenfinanzierung“ der Steuerreform durch Unternehmen wie Unternehmer:
- Unternehmer mittels erhöhter Steuerlast auf Dividenden
- Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.
Massnahmen im Einzelnen
- Steuerliche Massnahmen
- für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz
- Patentbox für alle Kantone
- nach Bedarf steuerliche Abzüge für Forschung und Entwicklung (F&E)
- zwei weitere zentrale Instrumente (siehe unter der nachfolgenden Tabelle „Massnahmen der Steuervorlage 17“)
- für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz
- Finanzielle Auswirkungen
- Belastung des Bundeshaushalts
- mit rund CHF 750 Mio.
- Zeitlich begrenzter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone
- Umfang: CHF 180 Mio.
- Beginn: 2024
- Finanzierung: aus dem auslaufenden Härteausgleich
- Föderalistische Prägung
- Spielraum für die Kantone bei der Umsetzung
- Kompensation für einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene
- Auswahl der optimalen Strategie
- Zusatzeinnahmen von rund CHF 1,2 Milliarden
- CHF 825 Mio. aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer
- Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
- Abhängigkeit von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone
- Kantonale Umsetzung
- Paralleles vorantreiben
- Transparentmachen der Auswirkungen
- Spielraum für die Kantone bei der Umsetzung
- Belastung des Bundeshaushalts
- Weiteres Vorgehen
- Gleichzeitig mit dem Gesetz gelangen zwei Verordnungen in die Vernehmlassung, nämlich:
- Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox)
- Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich).
- Gleichzeitig mit dem Gesetz gelangen zwei Verordnungen in die Vernehmlassung, nämlich:
Massnahmen der Steuervorlage 17
Zentrale Massnahmen der Steuervorlage 17
Massnahme | Pflicht zur Umsetzung | |
Bund | Kantone / Gemeinden | |
Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften
Auf kantonaler Ebene entrichten die Statusgesellschaften keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Mit der SV17 wird diese Privilegierung abgeschafft. Mittels einer zeitlich befristeten Sondersatzlösung werden Überbesteuerungen vermieden. |
Nein | Ja, obligatorisch |
Patentbox
Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90 Prozent betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards. |
Nein | Ja, obligatorisch |
Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung
Für Forschung- und Entwicklung können zusätzliche Abzüge von höchstens 50 Prozent getätigt werden. Die Massnahme ist auf Forschung und Entwicklung im Inland ausgerichtet. Als massgeblicher Aufwand gilt der Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags. |
Nein | Ja, freiwillig |
Entlastungsbegrenzung
Die steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox und der zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns. In die Berechnung einbezogen werden zudem die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft. |
Nein | Ja, obligatorisch |
Erhöhung der Dividendenbesteuerung
Die Dividendenbesteuerung für natürliche Personen wird auf Stufe Bund und Kantone auf 70 Prozent erhöht. Die Kantone können eine weitergehende Erhöhung vorsehen. |
Ja | Ja, obligatorisch |
Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer
Der Kantonsanteil wird von 17 Prozent auf 20.5 Prozent erhöht. |
||
Berücksichtigung der Städte und Gemeinden
Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen. |
||
Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen
Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um 30 Franken erhöht. |
Weitere Massnahmen der Steuervorlage 17
Massnahme | Pflicht zur Umsetzung | |
Bund | Kantone / Gemeinden | |
Anpassungen bei der Kapitalsteuer
Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen sowie Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen. |
Nein | Ja,freiwillig |
Aufdeckung stiller Reserven
Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Im Falle der Sitzverlegung ins Ausland wird wie bereits heute eine Wegzugssteuer fällig. |
Ja | Ja, obligatorisch |
Anpassungen bei der Transponierung
Mit dieser Massnahme wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem der Anwendungsbereich des steuerfreien Kapitalgewinns und damit indirekt auch die Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips eingeschränkt werden. |
Ja | Ja, obligatorisch |
Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung
Die pauschale Steueranrechnung verhindert internationale Doppelbesteuerungen. Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch darauf haben. |
Ja | Ja, obligatorisch |
Anpassungen im Finanzausgleich
Um Verwerfungen zwischen den Kantonen zu vermeiden, wird der Finanzausgleich an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst. |
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates von 6.9.2017: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17
Vernehmlassungsdauer und Zeitplan
Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 06.12.2017.
Die weiteren Milestones wären:
- Parlamentsunterbreitung: Frühjahr 2018
- Frühestes Inkrafttreten: 2020.
Man darf gespannt sein, wie die Vernehmlassungsteilnehmer auf den Neuvorschlag des Bundesrates reagieren.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Patentbox-Definition
Die sog. „Patentbox“ ist ein Instrument, welches in vielen Staaten angewandt und von OECD und EU unter Bedingungen akzeptiert wird. Mit der sog. „Patentbox“ werden Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt besteuert.
Weiterführende Informationen
- Vernehmlassungsverfahren zur Steuervorlage 17 (SV17), Erläuternder Bericht | newsd.admin.ch
- Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 | newsd.admin.ch
- Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten | newsd.admin.ch
- Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich | newsd.admin.ch
- Patente