Verrechnung von Grundstücksgewinnen mit Geschäftsverlusten
Im Kanton Zürich, mit monistischem System, konnten als einzigem Kanton bisher Geschäftsverluste nicht auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken angerechnet werden. In der Immobilienbranche wurde diese Benachteiligung als stossend und als Ungleichbehandlung mit ausserkantonalen Unternehmen mit Liegenschaften in anderen Kantonen empfunden.
Das Bundesgericht hatte in BGE 2P.139/2005 vom 08.05.2006, Erw. 5, auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufmerksam gemacht und in BGE 131 I 249, Erw. 6.4, auf das Prinzip hingewiesen, dass innerkantonale Unternehmen nicht schlechter gestellt werden dürften, als interkantonale.
Der Zürcher Regierungsrat hat vor rund drei Jahren dem Kantonsrat beantragt, Unternehmen im Kanton Zürich sollten ihre Geschäftsverluste künftig bei der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinden auch anrechnen können.
Mit der neuen Regelung sollen Zürcher Unternehmen den ausserkantonalen Unternehmen gleichgestellt werden und inskünftig ihre Geschäftsverluste an die Grundstückgewinnsteuern anrechnen lassen können. Die neuen Regelungen sollen die rechtliche Gleichbehandlung und Standortattraktivität sicherstellen.
Die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Kantonsrates stimmte der Vorlage mehrheitlich zu.
Der Kantonsrat ist in seiner Sitzung vom 28.08.2017 mit 111 zu 60 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Beschluss gefasst wird in rund 4 Wochen.
Quelle
LawMedia-Team