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Immaterialgüterrecht Schweiz

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Vollstreckung einer gerichtlich verfügten Firmaänderung

Datum:
06.09.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Stichworte:
Firma, Marke, Vollstreckung, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unirenova / Unirenova Bau AG

Der Handelsregistereintrag einer „Firma“ (i.S.d. Unternehmensnamens) stellt einen kennzeichenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr dar. Die Eintragung der mit einer Marke verwechselbar ähnlichen „Firma“ gilt als verletzender Gebrauch im Sinne von MSchG 13, da die Eintragung einerseits einen im Markt wahrnehmbaren Vorgang des geschäftlichen Verkehrs darstellt und andererseits der „Firma“-Inhaber gemäss OR 954a zu deren Gebrauch verpflichtet ist.

Lassen Prozessgeschichte und tatsächliche Umstände erwarten, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Umfirmierung innerhalb der gerichtlich verfügten Frist nicht nachkommt, kann das Gericht die Durchsetzung seines Urteils sicherstellen:

  • Anweisung an den Handelsregisterführer
    • Das Gericht kann in seinem Urteil gestützt auf ZPO 344 Abs. 2 anweisen, nach Ablauf der gerichtlich verfügten Frist zur Umfirmierung der Beklagten eine Nachfrist zu setzen
  • Nichtbeachtung der Nachfrist des Handelsregisterführers
    • Das Gericht kann gestützt auf ZPO 343 Abs. 1 für den Fall, dass die Beklagte auch diese Nachfrist unbenutzt verstreichen lässt, Zwangsmassnahmen verfügen (hier: Auflösung der Beklagten, nach den Regeln des Konkurses).

Das Gericht kann frei entscheiden, welche Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind:

  • Antragsobliegenheit
    • Für die Anordnung direkter Vollstreckungs-Massnahmen ist einzig ein Antrag der obsiegenden Partei erforderlich
  • Vollstreckungsmittel
    • Das Gericht entscheidet über das Vollstreckungsmittel nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und ohne Parteiantragsbindung.

Das Urteils-Dispositiv hat ausgangsgemäss folgenden Wortlaut:

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