Unirenova / Unirenova Bau AG
Der Handelsregistereintrag einer „Firma“ (i.S.d. Unternehmensnamens) stellt einen kennzeichenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr dar. Die Eintragung der mit einer Marke verwechselbar ähnlichen „Firma“ gilt als verletzender Gebrauch im Sinne von MSchG 13, da die Eintragung einerseits einen im Markt wahrnehmbaren Vorgang des geschäftlichen Verkehrs darstellt und andererseits der „Firma“-Inhaber gemäss OR 954a zu deren Gebrauch verpflichtet ist.
Lassen Prozessgeschichte und tatsächliche Umstände erwarten, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Umfirmierung innerhalb der gerichtlich verfügten Frist nicht nachkommt, kann das Gericht die Durchsetzung seines Urteils sicherstellen:
- Anweisung an den Handelsregisterführer
- Das Gericht kann in seinem Urteil gestützt auf ZPO 344 Abs. 2 anweisen, nach Ablauf der gerichtlich verfügten Frist zur Umfirmierung der Beklagten eine Nachfrist zu setzen
- Nichtbeachtung der Nachfrist des Handelsregisterführers
- Das Gericht kann gestützt auf ZPO 343 Abs. 1 für den Fall, dass die Beklagte auch diese Nachfrist unbenutzt verstreichen lässt, Zwangsmassnahmen verfügen (hier: Auflösung der Beklagten, nach den Regeln des Konkurses).
Das Gericht kann frei entscheiden, welche Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind:
- Antragsobliegenheit
- Für die Anordnung direkter Vollstreckungs-Massnahmen ist einzig ein Antrag der obsiegenden Partei erforderlich
- Vollstreckungsmittel
- Das Gericht entscheidet über das Vollstreckungsmittel nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und ohne Parteiantragsbindung.
Das Urteils-Dispositiv hat ausgangsgemäss folgenden Wortlaut:
Das Handelsgericht erkennt:
1. Der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle untersagt, das Zeichen «B._____» in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bauwesen einzeln oder kombiniert mit anderen Zeichen als Firma, auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
2.a) Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb eines Monats seit Rechtskraft dieses Urteils die Firmenbezeichnung «B._____ Bau AG» durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich löschen zu lassen und statt dessen eine Firmenbezeichnung eintragen zu lassen, die gemäss Art. 944 OR zulässig ist. Die Beklagte hat dem Handelsregisteramt entsprechend geänderte öffentlich beurkundete Statuten einzureichen.
2.b) Für den Fall, dass die Beklagte den Willenserklärungen im Sinne der Anordnung gemäss Ziff. 2a hiervor nicht fristgemäss nachkommt, wird das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 344 Abs. 2 ZPO angewiesen, der Beklagten eine Frist von zwei Monaten anzusetzen, um ihre Firmenbezeichnung in ihren Statuten zu ändern und gestützt darauf die Änderung der Firma gemäss Ziff. 2a hiervor im Handelsregister zu veranlassen.
2.c) Für den Fall, dass es nicht gelingt, innert dreier Monate seit der Fristansetzung gemäss Ziff. 2b hiervor, für die Beklagte eine Firmenbezeichnung im Handelsregister einzutragen, die den Anforderungen von Art. 944 OR genügt, wird die Auflösung der Beklagten angeordnet, wobei für das Liquidationsverfahren sinngemäss die Regeln über den Konkurs heranzuziehen sind.
2.d) Für den Fall, dass die Auflösung der Beklagten gemäss Ziff. 2c hiervor angeordnet werden sollte, wird das Handelsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen, beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Anordnung des Liquidationsverfahrens nach den Regeln über den Konkurs sowie die Mandatierung des zuständigen Konkursamtes zu verlangen.
- (Gerichtsgebühr)
- (Kosten)
- (Parteientschädigung)
- (schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel)
Quelle
HGer ZH vom 07.03.2014 (HG130059-O)
Weiterführende Informationen
- HGer ZH vom 07.03.2014 (HG130059-O) | gerichte-zh.ch
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