LAWNEWS

Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung

QR Code

Güterrechtliche Zuordnung des Wertzuwachses eines Unternehmens im Eigengut eines Ehegatten

Datum:
22.06.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Eherecht, Firma, Unternehmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 197 ff., ZGB 209, ZGB 214 und ZGB 8

Bei der güterrechtlichen Zuordnung des Wertzuwachses eines Unternehmens im Eigengut eines Ehepartners war strittig:

  • massgebender Wert der Aktien, die im Rahmen eines Kaufrechtsvertrags übertragen werden.

Zu den Eigengutserträgen, welche grundsätzlich der Errungenschaft zuzuordnen sind, gehören insbesondere

  • zivile Früchte, welche auf die Nutzung des Kapitals zurückzuführen sind,
  • namentlich
    • Zinsen aller Art
    • Dividenden
    • andere Gewinnausschüttungen.

Werden Gewinne einer Eigengutsunternehmung zurückbehalten, muss dies wie folgt beurteilt werden:

  • Grundsatz
    • Zurückbehaltene Gewinne können eine Investition der Errungenschaft bedeuten.
  • Ausnahme
    • Auf die zur Bildung von Reserven in der Unternehmung zurückbehaltenen Gewinne gilt der Grundsatz nicht.
  • Beweislast
    • Diejenige Partei, welche behauptet, es sei von zurückbehaltenen Gewinnen, die zur Annahme einer Errungenschafts-Ersatzforderung berechtigen, auszugehen, hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  • Massgebender Zeitpunkt
    • Für die Beurteilung des Werts von Aktien, die im Rahmen eines Kaufrechtsvertrags übertragen werden, ist auf den Zeitpunkt der Kaufrechtseinräumung abzustellen.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 02.12.2020

BGer 5A_391/2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.