FATF bedingt GwV-Anpassung
Die Financial Action Task Force (FATF) hat anlässlich des 4. Länderexamens der Schweiz zwar gute Noten erteilt, aber auf verschiedene Schwachstellen im Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hingewiesen.
Die Schweiz befindet sich in einem vertieften Folgeprüfprozess. Um diesen verlassen zu können, sind offenbar unter anderem Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA notwendig. Grundsätzlich betreffen diese:
- Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung
- regelmässige Aktualisierung der Kundeninformationen.
Die einzelnen Revisionspunkte betreffen vor allem:
- Wirtschaftliche Berechtigung
- Finanzintermediäre sollen inskünftig auch bei sog. „Normalrisikokunden“ die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung verifizieren müssen
- Aktualisierung der Kundeninformationen
- Bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen soll eine Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundeninformationen bestehen
- Erweiterung des Beispielkatalogs
- Ergänzung der Kriterien bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, v.a. hinsichtlich
- Sitzgesellschaften
- komplexen Strukturen
- Ergänzung der Kriterien bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken, v.a. hinsichtlich
- Gruppenweite GwG-Einhaltung
- Anforderungs-Konkretisierung an die gruppenweite Einhaltung der GwG-Prinzipien und an die globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre, die Auslandniederlassungen unterhalten oder ausländische Gesellschaften leiten
- Bartransaktionen
- Reduktion des Bartransaktions-Schwellenwertes für Laufkundschaft (Kassageschäfte) von jetzt CHF 25’000 neu auf das FATF-Niveau von CHF 15’000
- Nicht börsenkotierte kollektive Kapitalanlagen
- Reduktion des Zeichnungs-Schwellenwertes bei nicht börsenkotierten kollektiven Kapitalanlagen von bisher CHF 25’000 auf das FATF-Niveau von CHF 15’000
- Zahlungsverkehr
- Einführung einer Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber und zum angewiesenen Begünstigten im Zahlungsverkehr.
Die FINMA unterzieht die geplante Verordnungs-Teilrevision einer Anhörung bis zum 16.10.2017.
Das Inkrafttreten der geplanten Teilrevision soll erst 2019 erfolgen.
Quelle
LawMedia-Redaktions-Team