Abweichung von der 10-/16-Regel im neuen Kindesunterhaltsrecht
Das Kantonsgericht St. Gallen hat, was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, die bis anhin geltende 10/16-Regel (vgl. Kindsrecht – Neues Kindesunterhaltsrecht: brüchige 10/16-Regel) modifiziert und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht angepasst:
- Bis zum vollendeten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes wird vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit erwartet
- ab dem vollendeten 6. Altersjahr eine solche von 35%
- ab dem vollendeten 12. Altersjahr eine solche von 55%.
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 15.05.2017, FO.2016.5