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Kindesunterhalt: Elternerwerbstätigkeit ab Kindesalter von 6 Altersjahren zu 35% und ab 12 Altersjahren zu 55% zumutbar

Datum:
04.10.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehescheidung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abweichung von der 10-/16-Regel im neuen Kindesunterhaltsrecht

Das Kantonsgericht St. Gallen hat, was den konkreten Betreuungsanspruch des Kindes anbelangt, die bis anhin geltende 10/16-Regel (vgl. Kindsrecht – Neues Kindesunterhaltsrecht: brüchige 10/16-Regel) modifiziert und den Altersstufen gemäss Betreibungsrecht angepasst:

  • Bis zum vollendeten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes wird vom betreuenden Elternteil keine Erwerbstätigkeit erwartet
  • ab dem vollendeten 6. Altersjahr eine solche von 35%
  • ab dem vollendeten 12. Altersjahr eine solche von 55%.

Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 15.05.2017, FO.2016.5

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