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Strafrecht

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Optimierung Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking

Datum:
17.10.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Bedrohungsmanagement, Häusliche Gewalt, Stalking
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 28b

Der Bundesrat beabsichtigt, die Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser zu schützen. Hiezu hat er am 11.10.2017 die Botschaft zu Änderungen im Zivil- und Strafrecht verabschiedet.

Mit der Vorlage sind geplant:

Rayon- oder Kontaktverbote

  • Bessere Überwachung
    • Zur besseren Überwachung soll inskünftig angeordnet werden können, dass die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel tragen muss, mit den Folgen:
      • Fortlaufende Ermittlung und Aufzeichnung des Aufenthaltsorts
      • Aufzeichnung zu Beweiszwecken
      • Aufzeichnung als Grundlage für allfällige weitere Verfahren
      • Kostenfreiheit der Massnahmen für das Opfer
  • Abbau prozessualer Hürden im zivilrechtlichen Gewaltschutz
    • Kostenfreie Gerichtsanrufung wegen Gewalt, Drohungen oder Stalking
    • Gerichtliche Entscheidmitteilung an alle zuständigen Stellen
      • für Aufgabenerfüllung
      • zum Schutz der klagenden Partei
      • zur Vollstreckung
      • Verbesserungsziel
        • Koordination von Massnahmen
        • Schutzlücken-Schliessung

Opferentlastung

  • Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens
    • Im Strafrecht soll die Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen nicht mehr einzig vom Willen des Opfers abhängen, weil dieses möglicherweise von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird
    • Verantwortlichkeit der Strafbehörde für den Entscheid
    • Berücksichtigung weiterer Umstände nebst Erklärung des Opfers
  • Verfahrenssistierung nur im Opferinteresse
    • Das Verfahren soll nur dann sistiert werden, wenn dies zu einer Stabilisierung oder Verbesserung der Situation des Opfers beiträgt
  • Keine Verfahrenssistierung bei Wiederholungsgefahr
    • Keine Sistierung mehr bei Verdacht auf wiederholte Gewalt in der Paarbeziehung
    • Besuch Lernprogramm gegen Gewalt während Sistierungsdauer
  • Wiederholte Opferanhörung
    • Nochmalige Opferanhörung für eine abschliessende Beurteilung resp. Fällung des definitiven Entscheids:
      • vor Ablauf der Sistierungsdauer
      • für Eruierung der Umstände
      • zur besseren Koordination der Massnahmen
        • Mitteilung der Strafbehörde über die eingeleiteten Schritte an die kantonale Stelle für häusliche Gewalt

Verhinderung von Gewalttaten mittels Bedrohungsmanagement

  • Anwendung
    • Anwendung des Bedrohungsmanagements zur Verhinderung von häuslicher Gewalt und anderer Gewalttaten
  • Institutionalisierung
    • Wünschbarkeit der Zusammenarbeits-Institutionalisierung
  • Aufmerksamkeit
    • Bedrohungsmanagement ermöglicht
      • frühzeitige Wahrnehmung gefährlicher Entwicklungen von Personen
      • Beseitigung der Gefahr einer Gewalttat
  • Wahrnehmung weiterer Risikosituationen
    • Abdeckung weiterer Risikosituationen, wie etwa
      • Stalking
      • Drohungen gegen Schulen, Behörden oder andere Institutionen.

Quelle

Medienmitteilung des EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 11.10.2017

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