ZPO 138 Abs. 3 lit. a, 2. Satzteil
Grundvoraussetzung für Säumnisfolgen ist eine ordnungsgemässe Vorladung der Parteien (vgl. ZPO 136 ff.).
Ein Zurückbehaltungsauftrag des Vorladungsempfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach ZPO 138 Abs. 3 lit. a grundsätzlich nicht hinauszuschieben.
Die Zustellungsfiktion kommt indessen nur dann zur Anwendung, wenn der Vorladungsempfänger mit der Zustellung Vorladung der Schlichtungsbehörde rechnen musste (vgl. ZPO 138 Abs. 3 lit. a, 2. Satzteil; siehe Box unten). Dies gilt nicht für die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung, soweit der Vorgeladene nicht anderweitig von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens Kenntnis erhielt.
Im Schlichtungsverfahren ist daher nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich.
Quelle
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1, Abteilung, vom 28.02.2017 (1C 16 53) = LGVE 2017 I Nr. 6
Art. 138 ZPO Form
1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3 Sie gilt zudem als erfolgt:
a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
Weiterführende Informationen
- Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide | gerichte.lu.ch
- Vorladung
- Schlichtungsverfahren