ZGB 559
Die Erbbescheinigung hat jene Erben aufzuführen, die im Zeitpunkte des Todes des Erblassers als solche anerkannt sind.
Dies gilt auch dann, wenn ein Erbe zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Todestag des Erblassers und der Erbscheinausstellung, verstorben ist.
Quelle
BGE 5A_533/2015 vom 07.12.2015
Art. 559 ZGB
1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_533/2015 vom 07.12.2015 | servat.unibe.ch
- Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen | erb-recht.ch
- Erbrecht: Erbenbescheinigung – Änderung und Ergänzung?