Einlieferungspflicht
Jedes Testament (nicht aber ein Erbvertrag) muss, selbst wenn es als ungültig erachtet wird, vom Finder oder Aufbewahrer der zuständigen Behörde zur Eröffnung eingeliefert werden (ZGB 556 f. = Ordnungsvorschrift; im mit mögliche Folgen: Schadenersatz, Erbunwürdigkeit, strafrechtliche Sanktionen [insb. StGB 254: Urkundenunterdrückung]
Erbverträge
- fakultativen Einlieferungsabrede in Erbverträgen
- Kanton Zürich: Pflicht des Zürcher Notars, von den Erbvertragsparteien eine Erklärung über die Einlieferung oder Nichteinlieferung zu verlangen
Erbenermittlung
Falls das Vorhandensein von Erben ungewiss ist, hat die zuständige Behörde mittels öffentlichen „Erbenrufs“ die Berechtigten aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden (ZGB 555).
Eröffnung und Mitteilung
Die letztwillige Verfügung ist binnen Monatsfrist nach der Einlieferung den bekannten, vorzuladenden Erben zu eröffnen; alle Erben erhalten auf Kosten des Nachlasses eine „Abschrift“ und alle Vermächtnisnehmer einen „Auszug“ der Vermächtnisordnungen (ZGB 557 f.)
„Auslieferung“ der Erbschaft (Besitzeseinweisung)
Binnen Monatsfrist können die gesetzlichen Erben die Erbberechtigung eingesetzter Erben, oder die in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben die Erbberechtigung der in einer (späteren) Verfügung eingesetzten Erben bestreiten.
Erfolgt eine (ausdrückliche) Bestreitung, so wird die Erbschaft den eingesetzten Erben nicht ausgeliefert und der vorläufige Besitz gewahrt bzw. allenfalls eine Erbschaftsverwaltung angeordnet.
Erfolgt keine Bestreitung, stellt die Eröffnungsbehörde auf Verlangen den eingesetzten Erben einen Erbschein (in gewissen Kantonen auch eine Erbenbescheinigung genannt) aus.