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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)

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Massnahmen-Umsetzung zur administrativen Entlastung

Datum:
06.11.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Deregulierung, Regulierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Zwischenbilanz des Bundesrats

Insgesamt 91 Massnahmen und Prüfaufträge zur administrativen Entlastung hat der Bundesrat in drei Berichten seit 2011 beschlossen.

Eine Zwischenbilanz des Bundesrates zeigt gemäss dessen Medienmitteilung ein positives Bild:

  • 60 Massnahmen und Prüfaufträgen umgesetzt (66 %)
  • 13 Massnahmen in planmässiger Umsetzung (14 %)
  • 12 Massnahmen verzögert (13 %)
    • Hauptgründe für die Verzögerungen sind:
      • fehlende finanzielle Ressourcen
      • personelle Ressourcen
      • Integration von einzelnen Massnahmen in die Gesamterneuerung und Modernisierung der IT-Landschaft der Eidgenössischen Zollverwaltung (DaziT) zur Nutzung von Synergien
      • Verzögerungen aufgrund des Volksentscheides zur Unternehmenssteuerreform III
  • 6 Massnahmen werden nicht umgesetzt (7 %)
    • Dabei handelt es sich ausschliesslich um Massnahmen, die in der Verantwortung des Parlaments oder der Kantone sind:
      • Harmonisierung Ladenöffnungszeiten
      • Einheitssatz bei der Mehrwertsteuer (MWST) fand keine Mehrheit im Parlament
      • vollelektronische Gewinnsteuerabwicklung im Bereich der Unternehmensbesteuerung wird vorerst nicht weiterverfolgt
  • Unterschiedliche Wirkung / Unterschiedliches Ausmass
    • Die Wirkung der verschiedenen Massnahmen und deren Ausmass sind sehr unterschiedlich
      • Prüfaufträge ohne unmittelbare Entlastung, aber Grundlage für die Formulierung von konkreten Entlastungsmassnahmen
      • Andere Massnahmen umfassen finanzielle Unterstützung der Kantone (zB Digitalisierung der Baubewilligungsverfahren)
      • etc

Der Bundesrat betrachtet die administrative Entlastung als Daueraufgabe. Der Abbau von bürokratischen Aufgaben zur Entlastung der Unternehmen bleibt daher weiterhin ein wichtiges Anliegen des Bundesrates.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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