Die Verpflichtung, binnen bestimmter Frist mit einem Dritten keinen Grundstückkaufvertrag abzuschliessen, stellt eine negative Exklusivabrede dar.
Mithin fehlt es an einer positiven Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages, weshalb kein Vorvertrag vorliegt.
Quelle
BGE 4A_390/2015 vom 18.11.2015