LAWNEWS

Urheberrecht / Copyright

QR Code

Bundesrat will mit neuem Gesetz ins Internet-Zeitalter

Datum:
05.12.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Urheberrecht / Copyright
Stichworte:
geistiges Eigentum, Teilrevisionsvorhaben, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Geistiges Eigentum

Einleitung

Zur Wahrung der Interessen der Kulturschaffenden will der Bundesrat gegen illegale Piraterie-Angebote im Internet vorgehen.

Gleichzeitig hält er bei Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) am Prinzip fest, dass die Konsumenten illegaler Angebote nicht kriminalisiert werden sollen.

Mit Massnahmen zugunsten der Forschung und der Bibliotheken will der Bundesrat auch im Urheberrecht die Chancen nutzen, welche durch die Digitalisierung eröffnet werden.

An seiner Sitzung vom 22.11.2017 hat der Bundesrat den hiefür notwendigen Gesetzesentwurf samt Botschaft verabschiedet. Der Gesetzesentwurf basiert auf der Vernehmlassung (wir berichteten: Urheberrecht – Vernehmlassung zu Modernisierungsvorhaben) und auf einem Kompromiss, der im Rahmen der vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe zur Revision des Urheberrechts (AGUR) zustande gekommen ist.

Illegale Angebote im Internet 

Im Internet sind heute viele illegal Angebote frei zugänglich wie:

  • Filme
  • Musikstücke
  • Videogames
  • Bücher

Illegale Angebote verletzen nicht nur die Rechte verschiedener Beteiligter, sondern schaffen auch für die Kulturschaffenden und ihre Produzenten ein kommerzielles Problem. Der Bundesrat geht davon aus, dass bei einer Verringerung des Missbrauchs alle profitieren und stuft daher die Pirateriebekämpfung als zentrales Anliegen der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) ein.

Die Massnahmen zur Pirateriebekämpfung zielten daher auf:

  • Respektierung der Rechte der Kulturschaffenden
  • Entschädigung der Kulturschaffenden für ihre Arbeit
  • Durchsetzbarkeit der Rechte der Produzenten und Absicherung ihrer Investitionen
  • Förderung vielfältiger legaler Angebote durch die Pirateriebekämpfung.

Die Massnahmen richten sich nicht gegen Konsumenten illegaler Angebote, sondern nur gegen jene, die illegal Inhalte zugänglich machen.

So dürfen die Konsumenten weiterhin beispielsweise ein Musikstück, welches ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet online gestellt worden ist, für den Privatgebrauch herunterladen. In der Regel ist für den Nutzer nicht erkennbar, dass eine Erlaubnis fehlt.

Piraterie-Bekämpfung

Die Pirateriebekämpfung erfolgt dort, wo sie am effizientesten ist, beim Hosting-Provider,

  • der seinen Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt, um Informationen zu speichern;
  • der es in der Hand hat, darauf zu achten, dass auf seinen Servern keine Piraterieplattformen beherbergt und bei Urheberrechtsverletzungen die betroffenen Inhalte rasch entfernt werden;
  • der dafür sorgen kann, dass einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte auch entfernt bleiben (sog. «Stay-down»-Pflicht).

Die Gesetzesvorlage stellt zudem klar, dass die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die Datenbearbeitung zulässig ist.

Diese Massnahmen beenden die langjährige Diskussion über die Providerpflichten und schaffen nun die erforderliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Abgesehen wurde von sog. Netzsperren.

Chancen der Digitalisierung nutzen

Die Vorlage enthält verschiedene Neuerungen, mit welchen das Urheberrecht an die jüngsten technologischen Entwicklungen angepasst werden soll. Zur Digitalisierungs-Chancennutzung sind geplant:

  • Forscher und Bibliotheken sollen ihre Bestände für bestimmte Zwecke ohne eine explizite Erlaubnis der Rechteinhaber nutzen dürfen
  • Als Gegenzug sollen folgende Neuerungen die Situation für die Kulturschaffenden und Produzenten verbessern:
    • Urheberrechtsschutzverlängerung von 50 auf 70 Jahre (Verlängerung der Amortisationsdauer für die Investitionen der Produzenten)
    • Schutzerweiterung für Fotografien
    • Effizientere Verwertung der „Video-on-Demand-Rechte“.

Die Konsumenten haben durch die „Video-on-Demand-Vergütung“ keine Verteuerung der Angebote zu erwarten.

Quelle

Medienmitteilung des EJPD vom 22.11.2017

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.