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SchKG 272 Abs. 1 Ziff. 3
Die ernsthafte Versicherung einer Person, sie hätte von einem Vierten erfahren, dass der Schuldner bei einer bestimmten Bank Vermögenswerte besitze, genügt als Glaubhaftmachung für das Vorhandensein von Vermögen nicht.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 05.09.2017
- PS170179
- ZR 116 (2017), Nr. 62, S. 209 ff.
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