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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Ehefähigkeitszeugnis und ausnahmsweises Verweigerungsrecht des Zivilstandsbeamten

Datum:
10.01.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Heirat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 74a Abs. 1 + ZStV 75

Der Zivilstandsbeamte ist zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für eine Auslandheirat zuständig und kann auf das Gesuch (beider Verlobten) nur nicht eintreten, wenn die Braut oder Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wollen (ZStV 75 i.V.m. ZGB 74a).

Gemäss Bundesgericht muss eine solche Absicht ordnungsgemäss belegt sein, denn es bestehe keinerlei öffentliches Interesse daran, einer Schweizer Bürgerin, die zu ihrem künftigen Ehemann ins Ausland ziehen wolle, um sich dort niederzulassen, das Ehefähigkeitszeugnis zu verweigern.

Im angefochtenen Entscheid wurde zwar erwähnt, dass der Bräutigam derjenige sei, der vorgeschlagen habe, in die Schweiz zu kommen, als im klar wurde, dass seine Einreise in die Schweiz ohne in die Heirat unmöglich wäre. Ausserdem erklärte die Braut, das Paar sei 2013 zur Botschaft gegangen, um zu fragen, was zu tun sei, damit der Bräutigam kommen könne. Die Eheschliessung wurde als der einfachste Weg angesehen, damit er in die Schweiz kommen könne.

Diese Elemente wurde vor der Vorinstanz nur aus dem Blickwinkel einer bevorstehenden Scheinehe erhoben und enthalten keine schlüssigen Hinweise darüber, ob das Paar beabsichtigte sich für ein Zusammenleben in der Schweiz niederzulassen. Die Vorinstanz hatte sich zudem nicht mit dem von den Beschwerdeführern erwähnten Berufswechsel des Bräutigams und dessen Eröffnung eines Geschäftes für den Verkauf und Reparatur von Informatikgütern in U. auseinandergesetzt.

Die kantonale Behörde muss ihre Untersuchung zu diesen Fragen ergänzen und einen neuen Entscheid fällen.

Die Beschwerde war daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Quelle

BGE 5A_107/2016 vom 09.08.2016 = BGE 142 III 609

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