Ehefähigkeitsvoraussetzungen
Voraussetzungen der Ehe sind gemäss Art. 94 ff. ZGB:
- Urteilsfähigkeit und Mündigkeit (18 Jahre)
- Fehlen von Ehehindernissen wie Verwandtschaft, Stiefkindverhältnis oder bestehende Ehe
Auslandheirat
Auf Gesuch beider Verlobten hat der Zivilstandsbeamte für Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland das notwendige Ehefähigkeitszeugnis auszustellen (ZStV 75 Abs. 1). Die schweizerischen Ehevorbereitungsverfahren für Eheschliessungen in der Schweiz sind hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren sinngemäss anwendbar (ZStV 75 Abs. 2 Satz 1).
Der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zuständige Zivilstandsbeamte kann auf das Gesuch nicht eintreten, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über die Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (ZStV 74a Abs. 1 i.V.m. ZGB 97a).
Literatur
- BSK ZGB I-MONTINI / GRAF-GAISER, N 2 in fine zu ZGB 97a
- PETRY, La situation juridique des migrants sans statut légal, 2013, S. 159 ff.
Judikatur
- BGE 5A_107/2016 vom 09.08.2016 (geplante Auslandheirat, mit zu wenig abgeklärter Scheinehegefahr)
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