ZGB 308 Abs. 2
Weigert sich die unverheiratete Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters bekannt zu geben, muss die Kindesschutzbehörde dem Kind dem Grundsatze nach einen Beistand bestellen, um die Zweckmässigkeit einer Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu prüfen.
Quelle
BGE 5A_220/2016 vom 15.07.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 5A_220/2016 | servat.unibe.ch