ZPO 243 Abs. 2 lit. c
Für die vorliegende Auseinandersetzung stellte sich die Frage, ob eine echte oder unechte Option zur Fortsetzung des Mietverhältnisses vorliege. Von der Antwort hing ab, ob der Mietvertrag gültig beendet worden war oder, ob er dank der Ausübung der echten Option weiterbestanden hat.
Das Handelsgericht erwog, dass die vorliegende Auseinandersetzung einen Fall des Kündigungsschutzes gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c darstelle, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange und die handelsgerichtliche Zuständigkeit zufolge ZPO 243 Abs. 3 ausgeschlossen sei.
Das Bundesgericht kam – wie das Handelsgericht – zum Schluss, dass bei der Beurteilung der Klagebegehren über die Beendigung des Mietverhältnisses zu entscheiden war, sodass die Streitsache den Kündigungsschutz gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c betreffe. Daran änderte – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nichts, dass das Mietverhältnis «derzeit noch nicht beendet“ war und die Beschwerdeführerin (noch) kein Erstreckungsbegehren gestellt hatte.
Für die Klage galt somit das vereinfachte Verfahren. Das Handelsgericht war daher zu Recht – mangels sachlicher Zuständigkeit – nicht auf die Klage eingetreten.
Quelle
BGE 4A_340/2017 vom 24.07.2017
Glossar zur echten und unechten Mietvertragsoption
- Echte Mietvertragsoption
- Bei der echten Option wirkt der Mietvertrag mit den gleichen Mietzins- und anderen Konditionen weiter, wenn der Mieter die Option ausübt bzw. die Verlängerungserklärung abgibt.
- Unechte Mietvertragsoption
- Die unechte Option erlaubt dem Vermieter, den Mietzins für die Dauer der Mietvertragsverlängerung anzupassen.