- Keine Zuständigkeit für Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens
- Miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten
- Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
- Konsumentenrechtlichen Streitigkeiten
- Sachenrechtliche Streitigkeiten
- Bauhandwerkerpfandrecht, vorläufige Eintragungen, Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen
- Einzelunternehmen
- SchKG-Angelegenheiten
- Eingabe an das unzuständige Gericht (ZPO 63)
- Freiwillige Gerichtsbarkeit (nichtstreitige Angelegenheiten im summarischen Verfahren)
- Streitige Angelegenheiten im summarischen Verfahren
- Einlassung
Keine Zuständigkeit für Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens
Das vereinfachte Verfahren findet in Streitigkeiten vor Handelsgericht keine Anwendung (ZPO 243 Abs. 3). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht (BGE 139 III 457 E.4.4.3.3). Die Handelsgerichte sind somit nicht zuständig für Angelegenheiten, die im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (vgl. ZPO 243 Abs. 2).
Das vereinfachte Verfahren ist bei folgenden Streitigkeiten anwendbar:
- Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit CHF 30‘000.00
- nach Gleichstellungsgesetz
- wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach ZGB 28b
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist
- zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz
- nach Mitwirkungsgesetz
- aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG
Miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten
Zuständigkeit der Handelsgerichte grundsätzlich möglich
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsräume zu den Hilfs- und Nebengeschäften (BGer 4A_273/2015 E.5 vom 08.09.2015; BGE 139 III 457 E.3.2), womit Streitigkeiten aus einem Geschäftsmietvertrag oder einem Pachtvertrag die geschäftliche Tätigkeit betreffen und in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen können.
Miet- und pachtrechtliche Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren
Soweit für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten das vereinfachte Verfahren vorgeschrieben ist, sind diese der Zuständigkeit des Handelsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entzogen (BGE 139 III 457 E.4.4.3.3). Es handelt sich dabei um Streitigkeiten über die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses (ZPO 243 Abs. 2 lit. c).
Merke:
Zu prüfen ist in miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten, ob die Streitigkeit in den Anwendungsbereich von ZPO 243 Abs. 2 lit. c fällt. Ist das der Fall, ist eine handelsgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen. Alle anderen miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten sind der Zuständigkeit der Handelsgerichte zugänglich.
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_340/2017 vom 24.07.2017 (Streitigkeiten über echte oder unechte Optionen betreffen die Beendigung des Mietverhältnisses und damit den Kündigungsschutz gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c, weshalb Handelsgerichte hiefür sachlich nicht zuständig sind)
- BGE 144 III 462 ff. (Pachtvertragskündigungs-Prozess: Es gilt die Verhandlungsmaxime)
Kündigungsschutz
Unter den Begriff „Kündigungsschutz“ fällt die Kündigungsanfechtung nach OR 271 und OR 271a. Vom Bundesgericht noch nicht geklärt ist jedoch, ob auch eine Klage ausschliesslich auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung unter den Begriff des Kündigungsschutzes fällt. Kündigungsschutz wird jedoch bejaht, wenn im Eventualantrag die Kündigung gestützt auf OR 271 als missbräuchlich angefochten (BGE 139 III 457 E.5.2, 5.3; BGer 4A_383/2015 E.2.4 vom 07.01.2016) oder gleichzeitig ein Erstreckungsgesuch gestellt wird (BGE 142 III 278 E.4.2).
Ausweisung von Mietern
Zum «Kündigungsschutz» gemäss ZPO 243 Abs. 2 lit. c gehören auch Streitigkeiten betreffend die Ausweisung eines Mieters, bei welchen die Gültigkeit der Kündigung nur vorfrageweise geprüft wird und sich keine Fragen des Kündigungsschutzes im engeren Sinn (Anfechtbarkeit der Kündigung oder Erstreckung des Mietverhältnisses) stellen (BGE 142 III 402 E.2). Damit sind ordentliche Ausweisungsverfahren streitwertunabhängig immer im vereinfachten Verfahren zu führen und fallen somit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte.
Hinweis:
Die Handelsgerichte sind bei gegebenen Voraussetzungen für Streitigkeiten im summarischen Verfahren zuständig, weshalb eine handelsgerichtliche Zuständigkeit bei Ausweisungen im summarischen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) besteht (BGE 142 III 515).
Hinterlegung von Miet- oder Pachtzinsen
Das Bundesgericht hat sich bislang zum Begriff „Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen“ nicht geäussert. Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.11.2015 (NG150017 E.4.4.3; ZR 115 (2016) Nr. 6) ist dieser Begriff weit zu verstehen, womit alle Mängelrechte gemäss OR 259a erfasst sind. Dazu, wie es sich verhält, wenn der Mieter den Mietzins nicht hinterlegt, hat sich das Obergericht nicht geäussert. In diesem Fall wird weiterhin eine Zuständigkeit der Handelsgerichte bei sonst gegebenen Voraussetzungen gegeben sein, da ZPO 243 Abs. 2 die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Mieters ohne Hinterlegung nicht aufzählt.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffen den innerbetrieblichen Bereich einer Gesellschaft, weshalb sie die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft nicht tangieren. Das gilt auch für leitende Angestellte. Die Handelsgerichte sind deshalb zur Beurteilung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht zuständig (vgl. Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 30.03.2012, HG110192 E.3.9 und Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16.07.2012, HG120101 E.6). Dementsprechend ist auch das Klägerwahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 mangels Berührung der geschäftlichen Tätigkeit ausgeschlossen. In der Literatur werden dazu abweichende Meinungen vertreten (vgl. Jusletter vom 14.11.2011), eine höchstrichterliche Klärung ist, soweit ersichtlich, noch nicht erfolgt.
Konsumentenrechtlichen Streitigkeiten
Nach ZPO 6 Abs. 3 steht dem Kläger das Wahlrecht zu, eine im Handelsregister eingetragene beklagte Partei vor den ordentlichen Gerichten oder bei gegebenen Voraussetzungen (Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit einer der Parteien, Streitwert) vor Handelsgericht einzuklagen. Dieses Wahlrecht steht auch Konsumenten zu, bspw. bei Ansprüchen eines Privatkunden gegen einen Vermögensverwalter oder gegen eine Bank (vgl. BGE 138 III 694 E.2.11).
Sachenrechtliche Streitigkeiten
Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit i.S.v. ZPO 6 Abs. 2 lit. a ist gemäss Bundesgericht weit gefasst. Darunter fallen neben dem eigentlichen Kerngeschäft auch Hilfs- und Nebengeschäfte, welche den Geschäftsbetrieb bloss unterstützen.
Sofern die geschäftliche Tätigkeit einer der Parteien betroffen ist und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, sind die Handelsgerichte neben der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auch zuständig für:
- Vindikations- oder Negatorienklagen (BGer 5A_592/2013 E.5.1 vom 29.10.2013)
- Grundbuchberichtigungsklagen (BGer 5A_592/2013 E.5.2 vom 29.10.2013)
- Streitigkeiten über Dienstbarkeiten (BGer 5A_71/2016 E.3.1 vom 23.09.2016)
Bauhandwerkerpfandrecht, vorläufige Eintragungen, Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen
Die Handelsgerichte sind, bei gegebenen Voraussetzungen (Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei, Streitwert, Handelsregistereinträge) für die provisorische und definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zuständig (BGE 137 III 563; BGE 138 III 471). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, steht der klagenden Partei das Wahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 zu.
Die Handelsgerichte sind für vorprozessual eingeleitete vorsorgliche Massnahmen zuständig, wenn sie in der Hauptsache zuständig sind (ZPO 6 Abs. 5). Für nach Eintritt der Rechtshängigkeit vor Handelsgericht beantragte vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261) und superprovisorische Massnahmen (ZPO 265) sind die Handelsgerichte ebenfalls zuständig.
Das Bundesgericht hat geklärt, dass die vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (ZGB 837-839) eine vorsorgliche Massnahme bzw. superprovisorische Massnahme darstellt und, dass die Handelsgerichte gestützt auf ZPO 6 Abs. 5 dafür auch zuständig sind, wenn das Handelsgericht in der Hauptsache zuständig ist (BGE 137 II 563).
Die Handelsgerichte sind als Konsequenz dieser Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen von ZPO 6 Abs. 1 u. 2 bzw. 3 auch zuständig für die
- vorläufige Eintragung von weiteren gesetzlichen Grundpfandrechten (ZGB 712i, 779d, 779k);
- Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (ZGB 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1, 966 Ziff. 2).
Weiterführende Informationen:
Einzelunternehmen
Bei Privatgeschäften (bspw. Kaufverträge) von einer als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragenen Person bei einem anderen ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, liegt eine handelsrechtliche Streitigkeit vor, sofern die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betroffen ist und die Beschwerde ans Bundesgericht gegeben ist (BGE 142 III 96).
SchK-Angelegenheiten
SchK-Angelegenheiten nach ZPO 251
In BGE 140 III 355 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten gemäss ZPO 251 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte sondern in denjenigen der ordentlichen Gerichte fallen (BGE 140 III 355 E.2.3 S. 364). Demnach sind die Handelsgerichte u.a. nicht zuständig für die Rechtsöffnung und die konkursrichterlichen Entscheide usw.
Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
Bei Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die vollstreckungsrechtliche Natur der betreffenden Streitigkeit für die Anknüpfung der sachlichen Zuständigkeit massgebend. Für Widerspruchsklagen und andere Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht sind die ordentlichen Gerichte zuständig (BGE 140 III 355 E.2.3). Demzufolge sind die Handelsgerichte auch nicht zuständig u.a. für Kollokationsklagen (SchKG 148, 157, 250 f.), Aussonderungsklagen (SchKG 242) und Lastenbereinigungsklagen (SchKG 140, 155). Die Handelsgerichte sind ferner nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (BGE 141 III 527).
Eingabe an das unzuständige Gericht (ZPO 63)
Die Rechtshängigkeit einer Eingabe, welche mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, wird auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen, wenn sie binnen eines Monats seit dem Rückzug oder des Nichteintretensentscheides beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde neu eingereicht wird (ZPO 63 I).
Das Bundesgericht hat erkannt, dass die identische Eingabe bei der zuständigen Behörde einzureichen ist, mithin Änderungen der Eingabe nicht zulässig sind. Die ursprüngliche Eingabe mit dem Eingangsstempel der zuerst angerufenen Behörde sei zurückzuverlangen und dieses im Original bei der für zuständig gehaltenen Behörde einzureichen. Der Ansprecher könne der Eingabe ein Begleitschreiben beilegen, in welchem die Historie der Einreichung erklärt werde (BGE 141 III 481 E. 3.2.4).
Die Ausführungen des Bundesgerichts, es sei vom unzuständigen Gericht die Herausgabe des Originals der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts zu verlangen, ist lebensfremd. Gerichte geben die Originale der einmal eingereichten Akten nicht heraus – sie würden sonst mit ihren Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten in Konflikt geraten.
Die Regelung von ZPO 63 ersetzt den aufgehobenen aArt. 139 OR. Die aufgehobene Vorschrift von OR 139 sah nicht vor, dass die identische Klageschrift bei der zuständigen Stelle einzureichen war. Erforderlich war nur die Geltendmachung des identischen Anspruches. Das Urteil des Bundesgerichts wirft deshalb die Frage auf, ob es nicht überspitzter Formalismus ist, die Einreichung einer identischen Eingabe und sogar noch nur das Original mit Eingangsstempel des Gerichts genügen zu lassen. Die Frage darf auch gestellt werden, weshalb ZPO 63 eine Frist von einem Monat vorsieht, wenn die identische Eingabe eingereicht werden müsste; eine kürzere Frist würde genügen, wenn nur eine identische Klageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht werden dürfte.
Bei einer Eingabe ans Mietgericht in einer Angelegenheit, welche in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt, muss die identische Rechtsschrift beim Handelsgericht eingereicht werden (BGer 4A_291/2015 E.3 u. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 26.05.2017, HG150107 E.1.1). Bei der Klageschrift ans Mietgericht handelt es sich um eine vollständige Klageschrift (insbes. Rechtsbegehren, Sachverhaltsdarstellung mit Tatsachenbehauptungen, Bezeichnung der Beweismittel etc., vgl. ZPO 221). In dieser Situation wäre die Einreichung einer identischen Rechtsschrift beim Handelsgericht eher unproblematisch.
Wie es sich jedoch verhält, wenn das Verfahren bei einer Schlichtungsbehörde statt beim Handelsgericht eingeleitet wird, ist unklar:
- Wenn ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde eingereicht wird, tritt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung ein (ZPO 62). Dieser Zeitpunkt kann für die Wahrung von Verwirkungsfristen oder zur Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung sein.
- Wird das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt (ZPO 208 Abs. 2) zurückgezogen (Rückzug angebrachtermassen), weil der Kläger nach Einreichung des Schlichtungsgesuches erkennt (bspw. aufgrund eines Hinweises der Schlichtungsbehörde oder der Einrede der Unzuständigkeit), dass eine handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, dürfte der Kläger beim Handelsgericht nach dem Urteil des Bundesgerichts zur Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit (ZPO 63) lediglich das Schlichtungsgesuch (mit Eingangsstempel) einreichen.
- Die Klageschrift hat u.a. die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der Beweise dazu zu enthalten (ZPO 55 u. 221). Das Schlichtungsgesuch dagegen erfüllt in aller Regel nicht die Anforderungen von ZPO 55 u. 221 und genügt den Anforderungen an eine Klagebegründung deshalb nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichts wäre es dem Kläger jedoch versagt, eine vollständige Klageschrift (ZPO 55 u. 221) zu verfassen.
- Eine Rückweisung zur Verbesserung nach ZPO 132 scheidet aus, da eine ungenügende Klagebegründung kein nach ZPO 132 verbesserlicher Mangel darstellt. Eine Ergänzung der Klage durch die richterliche Fragepflicht (ZPO 56) scheidet in aller Regel auch aus, insbesondere nachdem die vor Handelsgericht ausgetragenen Streitigkeiten oft eine Komplexität erreichen, welche die Fragepflicht nicht gerecht werden kann. Auch das im Bundesgerichtsentscheid erwähnte Begleitschreiben hilft nicht weiter, nachdem dieses nur dazu dienen soll, dem Gericht zu erläutern, dass die Klage zuerst vor einer unzuständigen Schlichtungsbehörde (bzw. Gericht) anhängig gemacht wurde und dass die Rechtshängigkeit auf jenen Zeitpunkt zurückzudatieren ist.
- Faktisch würde deshalb die klagende Partei im Verfahren vor Handelsgericht eines Parteivortrages verlustig gehen.
Bis höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Rückzug angebrachtermassen im Stadium des Schlichtungsverfahrens den Kläger berechtigt, eine vollständige Klageschrift zu verfassen und beim Handelsgericht einzureichen, könnte für auf die fristwahrende Wirkung von ZPO 63 angewiesene Kläger ein Ausweg darin bestehen, dass sie nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens die Klage (bewusst aber contre coeur!) bei einer unzuständigen Instanz einreichen und den Rückzug angebrachtermassen erst nach Klageeinreichung beim (unzuständigen) Gericht erklären. Das gäbe der klagenden Partei Zeit, eine vollständige Klageschrift zu verfassen, welche den Anforderungen von ZPO 55 u. 221 genügt. Einem Kläger, der solchermassen vorgeht, könnte vorgeworfen werden, er habe rechtsmissbräuchlich die Klagefrist gemäss Klagebewilligung (ZPO 209 Abs. 3 u. 4) zur Verfassung einer ZPO 55 u. 221 genügenden Rechtsschrift genutzt (ZPO 132 III i.V.m. ZPO 52).
Freiwillige Gerichtsbarkeit (nichtstreitige Angelegenheiten im summarischen Verfahren)
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte, da diesen keine handelsrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt und kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wird (BGE 140 III 550).
Die Handelsgerichte sind demnach u.a. nicht zuständig für
- Wiedereintragungsverfahren i.S.v. HRegV 164 (BGE 140 III 550)
- Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (ZGB 647 Abs. 2; ZPO 249 d.1.)
- die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (ZGB 662; ZPO 249 d.2)
- die Kraftloserklärung von Schuldbriefen (ZGB 856 u. 865; ZPO 249 d.10)
Weiterführende Informationen zur:
Streitige Angelegenheiten im summarischen Verfahren
Generell
Die Handelsgerichte sind bei Vorliegen von handelsrechtlichen Streitigkeiten (Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mind. einer Partei, Streitwert, Handelsregistereintrag mind. der beklagten Partei) sachlich zuständig (ZPO 6 Abs. 1 und 2 bzw. 3). Erforderlich ist eine Streitigkeit, also ein kontradiktorisches Verfahren (BGE 140 III 550). Für eine handelsgerichtliche Zuständigkeit in Frage kommen somit nur streitige Angelegenheiten des summarischen Verfahrens.
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Verfahrensart der sachlichen Zuständigkeit vorgeht (Vorrang der Verfahrensart), weshalb Angelegenheiten des vereinfachten Verfahrens gemäss ZPO 243 Abs. 3 den Handelsgerichten nicht zugänglich sind (BGE 139 III 457 E.4.4.3.3.). Eine vergleichbare Bestimmung zum summarischen Verfahren existiert nicht und eine Bestimmung, wonach die Handelsgerichte ausschliesslich für Angelegenheiten des ordentlichen Verfahrens zuständig sind, ist der ZPO nicht zu entnehmen.
Die Handelsgerichte sind ohnehin für vorprozessuale vorsorgliche Massnahmen (ZPO 6 Abs. 5) und solche während des Hauptprozesses (ZPO 261) und damit für summarische Verfahren zuständig. Sie sind bei gegebenen Voraussetzungen von ZPO 6 Abs. 1 u. 2 auch für die Ausweisung von Mietern im summarischen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen; ZPO 257) zwingend zuständig (BGE 142 III 515).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass streitige Angelegenheiten des summarischen Verfahrens bei gegebenen Voraussetzungen kraft Bundesrecht zwingend von den Handelsgerichten zu beurteilen sind (ZPO 6 Abs. 1 u. 2) und weitere dem Klägerwahlrecht unterstehen (ZPO 6 Abs. 3) bzw. aufgrund des Kantonalen Rechts von den Handelsgerichten zu beurteilen sind (ZPO 6 Abs. 4). .
Gegendarstellung
Juristische und natürliche Personen können bspw. einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen (ZGB 28l). Das Verfahren ist ein streitiges, kontradiktorisch zu führendes summarisches Verfahren (ZPO 249 a.2.). Es handelt sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme, sondern ist das Hauptsacheverfahren.
Das Handelsgericht Zürich hielt sich in einem Urteil aus dem Jahr 2012 unter Verweis auf den Katalog in § 45 GOG-ZH nicht für sachlich zuständig für Gegendarstellungen (HE120378 vom 19.11.2012). Der Katalog in § 45 GOG-ZH zählt indes lediglich die Angelegenheiten auf, für welche der Präsident oder ein Mitglied des Handelsgerichts als Einzelgericht entscheidet, schliesst jedoch eine Zuständigkeit des Handelsgerichts (als Kollegialgericht, vgl. § 44 GOG) für Gegendarstellungen bei gegebenen Voraussetzungen von ZPO 6 Abs. 1 u. 2 bzw. 3 keineswegs aus.
Die Streitigkeit betreffend Gegendarstellung betrifft zumindest die geschäftliche Tätigkeit des Medienunternehmens. Sofern also der Streitwert gegeben und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, ist nicht einzusehen, weshalb die Handelsgerichte nicht zwingend (ZPO 6 Abs. 1 u. 2) bzw. aufgrund des Klägerwahlrechts (ZPO 6 Abs. 3) fakultativ zuständig sein sollen (vgl. BGE 137 III 563 E.3.2).
Vollstreckungsangelegenheiten nach ZPO
Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sind, können die Handelsgerichte im Urteil auch vollstreckungsrechtliche Anordnungen nach ZPO 335 ff. treffen (ZPO 236 Abs. 3, ZPO 337). Nach Urteilsfällung erfolgt die Vollstreckung im summarischen Verfahren (ZPO 339 Abs. 2). Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz der unterlegenen Partei, am Vollstreckungsort oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt wurde (ZPO 339 Abs. 1).
Ob eine sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte (bei sonst gegebenen Voraussetzungen) nach ZPO 6 Abs. 1 u. 2 (zwingend) bzw. nach ZPO 6 Abs. 3 (Klägerwahlrecht) für vollstreckungsrechtliche Anordnungen nach Urteilsfällung besteht, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Das Handelsgericht Zürich hat sich ohne Begründung gemäss Dispositiv Ziffer 4 im Urteil vom 14.01.2016 für Vollstreckungsanordnungen nach Urteilsfällung zuständig erachtet (HE150484).
Einlassung
Die sachliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen und ist der Parteidisposition entzogen. Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte oder anderer Gerichte kann demzufolge nicht durch Einlassung begründet werden (BGE 140 III 355 E.2.4; vgl. auch BGer 4A_291/2015 E.3.2 vom 03.02.2016). Eine Einlassung ist nur bei einem örtlich unzuständigen Handelsgericht möglich (ZPO 18), sofern keine zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstandvorschriften bestehen.