SchKG 80 Abs. 2 Ziffer 1bis + LugÜ 1988 50
Vollstreckbare öffentliche Urkunden sind zwar keine Urteile, aber wie solche zu vollstrecken: Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung.
Die Frage, ob bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden Einwendungen nach SchKG 81 Abs. 2 möglich sind, konnte das Bundesgericht – wie bereits früher (BGE 137 III 87, Erw. 3) – mangels Vorbringen des Beschwerdeführers offenlassen.
Quelle
BGE 5A_935/2015 vom 21.09.2016
Art. 81 SchKG D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / b. Einwendungen
b. Einwendungen
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.
Weiterführende Informationen / Linktipps zur Rechtsöffnung
- BGE 5A_935/2015 | servat.unibe.ch
- Einwendungen des Schuldners