Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kann der Schuldner i.d.R. einzig die Einwendungen der Tilgung, Stundung und der Verjährung vorbringen (SchKG 81 I). Die Einwendungen der Tilgung und der Stundung hat der Schuldner durch Urkunden zu beweisen, ansonsten sie nicht zugelassen werden.
Der Schuldner kann sich auch auf eine Tilgung durch Verrechnung berufen. Allerdings muss die Verrechnungsforderung (abgesehen von den üblichen Voraussetzungen der Verrechnung) auf einer Urkunde beruhen, die mindestens die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel erfüllt.
Bei einer Forderung, welche auf eine vollstreckbare öffentliche Urkunde gestützt wird, kann der Schuldner weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht erheben, wenn er sie sofort beweisen kann (SchKG 81 II). Hier ist der Schuldner zwar nicht auf Urkundenbeweise beschränkt, faktisch wird die sofortige Beweisbarkeit oft nur durch Urkunden zu erfüllen sein.
In internationalen Vollstreckungen kann der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zusätzlich die Einreden erheben, die im mit dem Urteilsstaat abgeschlossenen Staatsvertrag resp. im Internationalen Privatrechtsgesetz der Schweiz (IPRG) vorgesehen sind (SchKG 81 III).
Literatur
- Bruttolohnforderungen in der Rechtsöffnung
- STAEHELIN DANIEL, Basler Kommentar SchKG I, N 43 zu SchKG 80, mit Hinweis auf TC NE, RJN 1995 71 ff (JAR1997, S. 140)
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 14 zu OR 322
- VOCK DOMINIK / AEPLI-WIRZ MARTINA, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.) Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage 2017, N 22 zu SchKG 80
- Sozialabgaben-Berücksichtigung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 14 zu OR 322
- TOBLER ROLF A. / FAVRE CHRISTIAN / MUNOZ CHARLEZ / GULLO EHM DANIELA, Arbeitsrecht, kommentierte Gesetzesausgabe, Lausanne 2006, N. 1.17 zu OR 322
Judikatur
- Zur Unterscheidung Verrechnungserklärung + Verrechnungseinwendung
- BGer 4A_290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 8.3.1
- BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4.3 (Terminologie)
- Keine befreiende Wirkung einer bewilligten Hinterlegung ohne Entscheid des ordentlichen Gerichts
- Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 18.11.2021 (RT210031), in: ZR 121 (2022) Nr. 26, S. 87 ff.
- Zur Tilgungseinrede vor Aktenschluss als letzter Moment (zur Vermeidung eines Rechtsmittels oder einer Revision zur Anpassung an den Sachverhalt)
- Obergericht des Kantons Bern, 08.05.2023, ZK 22 522
- Zum Kostenrecht
- BGer 5A_716/2016 vom 10.01.2017 = BGE 143 III 46 ff. (Der Betriebene darf – mangels Rechtsvorschlags-Begründungspflicht – die Verrechnungseinwendung erst in seiner Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen, ohne dass ihm deswegen die Verfahrenskosten auferlegt werden können)