Beratungspflicht des Versicherers und Grundsatz von Treu und Glauben
Der Unfallversicherer (hier die SUVA) kann sich hinsichtlich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung nach der Prämienzahlung zunächst auf die Angaben der versicherten Person stützen.
Jedenfalls darf der Versicherer mit der Rechtzeitigkeitsprüfung aber nicht bis zu einer allfälligen Schadensmeldung zuwarten, weil er durch ein solch stossendes Verhalten dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung notwendig haben und die Abredeversicherung zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen.
Quelle
BGE 8C_108/2017 vom 16.08.2017