Grundsatz
Die Unfallversicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Datum, an dem der Anspruch auf den halben Lohn aufhört (sog. „Nachdeckungsfrist“).
Ausnahme
- Keine Nachdeckung besteht für Teilarbeitszeitverhältnisse, wo
- die Wochenarbeitszeit weniger als 12 Stunden beträgt und
- sich die Versicherung nicht auf Nichtberufsunfälle erstreckt.
- Bei der freiwilligen Versicherung vergleiche UVV 137. xxx
Abredeversicherung
- Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern.
- Der Abschluss hat vor dem Ende der obligatorischen Unfallversicherung zu erfolgen, gerechnet nicht ab Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ab dem letzten Tag des Bestehens der obligatorischen Unfallversicherung (Ende der „Nachdeckungsfrist“).
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