SchKG 85a
Der allenfalls vorhergehende Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung ist für den Richter, der über die Klage betreffend Feststellung einer Nichtschuld nach SchKG 85a zu entscheiden hat, nicht bindend.
Der Rechtsöffnungsrichter erlässt kein materielles Urteil, d.h. er entscheidet nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit (vgl. auch BGE 93 II 436, Erw. 2).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinderte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im konkreten Fall nicht die Überprüfung – hier – der Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine Klage nach SchKG 85a hin.
Quelle
BGE 5A_424/2015 vom 27.04.2016
Art. 85a SchKG E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung / 2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren
- Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren
1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
- in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
- in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.