Vernehmlassung zur Abstimmung IPRG mit EU-Erbrechtsverordnung
Eröffnung der Vernehmlassung
Der Bundesrat hat am 14.02.2018 mitgeteilt, dass er die Kompetenzkonflikte mit anderen Staaten im Bereich des Erbrechts minimieren und so mehr Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger schaffen. Der Bundesrat hat am 14.02.2018 hiezu die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eröffnet.
Kompetenzkonflikte und widersprechende Entscheidungen
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entstehen regelmässig
- Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der involvierten Staaten
- widersprechende Entscheidungen.
EU-Erbrechtsverordnung und ihre Wirkungen
Die sog. “EU-Erbrechtsverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) hat folgende Geltung:
- Rechtskoordination
- Zwischenstaatliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen
- Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen
- Festlegung des anzuwendenden Erbrechts
- Geografische Geltung
- sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich von England
- Temporale Geltung
- Anwendung der „EU-Erbrechtsverordnung“ auf die Rechtsnachfolge von Personen, die nach dem 16.08.2015 verstorben sind.
Rechtsvereinheitlichung soweit möglich
Die mit der EU-Erbrechtsverordnung geschaffene Rechtsvereinheitlichung bietet der Schweiz nun folgende Chancen:
- Minimierung von Kompetenzkonflikten
- Reduktion divergierender Entscheidungen
- Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger.
Verbesserung der Koordination
Der Bundesrat schlägt die Abstimmung des schweizerischen internationalen Erbrecht in verschiedenen Punkten mit der EU-Erbrechtsverordnung vor:
- Verbesserung der Koordination bei den Entscheidungskompetenzen
- Anpassung der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln
- Angleichung bei dem von den zuständigen Behörden angewendeten Erbrecht.
Aktualisierung des IPRG
Seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren hat sich Lehre, Rechtsprechung und Praxis weiterentwickelt. Bei der Gesetzesrevision sollen die zwischenzeitlich entstandenen Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.02.2018