Gesetzliche Grundlage
Das schweizerische internationale Erbrecht fusst grundsätzlich auf dem Boden der „Einheitsanknüpfung an das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblasser“ (Art. 86 I des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18.12.1987; objektive Anknüpfung, Erbstatut).
Davon bestehen folgende Ausnahmen:
- Renvoi (unter Vorbehalt der Heimatzuständigkeit (IPRG 87) und der professio iuris (IPRG 91 II)) für Personen mit letztem Wohnsitz im Ausland: Der Nachlass untersteht dem Recht, auf das das Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzes verweist.
- Heimatzuständigkeit (unter Vorbehalt der Zuständigkeit am Lageort (IPRG 86) und der professio iuris (IPRG 91 II)):
- Nichtbefassung der Wohnsitzbehörden mit dem Nachlass eines Auslandschweizers (IPRG 87 I).
- ganze oder teilweise Unterstellung des Nachlasses eines Auslandschweizers unter schweizerisches Recht und/oder schweizerische Zuständigkeit (IPRG 87 II).
- professio iuris (Befugnis, das auf seinen Nachlass anwendbare Recht selber zu bestimmen):
- Auslandschweizer:
- Quantitative Unterstellungsfreiheit (ganzer oder Teil-Nachlass; Einbruch in den Grundsatz der Nachlasseinheit; IPRG 87 II i.V.m. 92 II)
- Qualitative Unterstellungsfreiheit beschränkt (bloss Heimatrecht (IPRG 87) und ohne Regeln zu den sichernden Massnahmen, der Nachlassabwicklung und der Willensvollstreckung (IPRG 92 II)).
- Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz:
- Quantitative Verweisungsfreiheit beschränkt (nur bezüglich ganzem Nachlass; IPRG 90II)
- Qualitative Unterstellungsfreiheit beschränkt und bedingt (nur unter eines seiner Heimatrechte (IPRG 90 II) und gehörte der Erblasser im Zeitpunkte des Todes nicht mehr dem betreffenden Staate an oder erhielt er die Schweizerische Staatsangehörigkeit, fällt die Rechtswahl dahin (IPRG 90 II)).
- Auslandschweizer:
- Zuständigkeit am Lageort(ausschliessliche Zuständigkeit des Belegenheitsortes und Anwendung der lex rei sitae (sowohl für freiwillige als auch für streitige Gerichtsbarkeit)):
- für Grundstücke (IPRG 86 II).
- für Mobilien, wenn der Lagestaat diese dem forum rei sitae zuweist (Botschaft 262.3).
- für in der Schweiz befindliche Nachlasswerte eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland im Fallde der Nichtbefassung der zuständigen ausländischen Behörde (IPRG 88); innerhalb der Schweiz ist die zuerst angerufene Behörde zuständig (IPRG 88 II).
- für die Sicherung und Erhaltung von Vermögenswerten (Gerichtsstand für sichernde Massnahmen); die Sicherung des Erbganges fällt in die Zuständigkeit der Eröffnungsbehörde.
Das IPR-Gesetz unterstellt in Art. 92 Abs. 2 alle Massregeln, welche die Sicherung des Nachlasses und des Erbganges sowie den Vollzug der Erbfolge zum Zwecke haben, dem Recht am Ort der zuständigen Behörde.
Das Schweizerische internationale Erbrecht unterscheidet zwischen dem Erbstatut und dem Eröffnungsstatut. Untersteht die Erbfolge dem Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers und wird das Nachlassverfahren an diesem Ort durchgeführt, so fallen Eröffnungs- und Erbstatut – problemlos – zusammen. Während das Recht über die Erbfolge der professio iuris zugänglich ist, richtet sich die Eröffnung des Nachlasses immer nach dem Recht am Sitz der eröffnenden Behörde (lex foris). In folgenden Fällen führt dies zu einem Auseinanderfallen der Statute:
- wenn die schweizerische Behörde am letzten Wohnsitze des Erblassers in der Schweiz einen durch professio iuris an eine andere Rechtsordnung verwiesenen Nachlass zu eröffnen hat;
- wenn die schweizerische Situs-Behörde auf die Erbfolge das materielle Recht des ausländischen Wohnsitzstaates anwenden muss (vgl. Botschaft 263.5).
Sicherungsmassregeln unterstehen dem Eröffnungsstatut (IPRG 92 II).
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn die Nachlassbehörden infolge einer professio iuris fremdes Recht anzuwenden haben, trennt doch das Schweizerische Erbrecht bei der Nachlassabwicklung nicht zwischen materiellem und formellem Recht: bei ein und demselben Rechtsinstitut können gewisse Aspekte dem materiellen, andere dagegen dem Verfahrensrecht zugerechnet werden (Bsp. Anordnung der Willensvollstreckung: Erbstatut; Durchführung der Willensvollstreckung: Eröffnungsstatut).