ZGB 266h
Wird über das Vermögen eines der solidarisch haftenden Mitmieter der Konkurs eröffnet, so kann der Vermieter nur dann eine Sicherheit nach OR 266h verlangen, wenn er nachweist, dass seine Mietzinsforderung konkret gefährdet ist.
Eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung nach OR 266h ist eine solche von ein bis zwei Wochen, seltener von drei Wochen.
Quelle
Cour de Justice de Genève, Chambre des baux et loyers (ACJC/1352/2016) vom 17.10.2016
Art. 266h OR O. Beendigung des Mietverhältnisses / III. Ausserordentliche Kündigung / 2. Konkurs des Mieters
- Konkurs des Mieters
1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.