ZGB 560 + OR 273
Der mietrechtliche Kündigungsschutz steht als sozialer Schutz jedem Mieter zu, der das Mietobjekt benutzt, zu.
Sind die Erben einer Erbengemeinschaft Mieter, so kann jeder Miterbe für sich allein den mietrechtlichen Kündigungsschutz anrufen. Die Erben bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, weshalb alle Miterben in den Mietprozess miteinzubeziehen sind. Die Klage des den Kündigungsschutz anrufenden Miterben hat sich daher gegen den Vermieter und alle Miterben zu richten.
Quelle
BGE 4A_689/2016 vom 28.08.2017