Die Schulden des Erblassers werden zu den persönlichen Schulden der Erben, für die sie unbeschränkt und solidarisch, d.h. mit dem Erbschafts- und dem eigenen Vermögen einzustehen haben (ZGB 560).
Art. 560 ZGB
A. Erwerb
I. Erben
1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
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