SchKG 17 und SchKG 20a
Es besteht keine generelle Pflicht für Betreibungs- und Konkursämter, auf ihren Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen vom 05.06.2015
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Es besteht keine generelle Pflicht für Betreibungs- und Konkursämter, auf ihren Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen.
Kantonsgericht St. Gallen vom 05.06.2015