Anfechtbar mit der SchKG-Beschwerde sind nur konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen:
- Verfügungen der Vollstreckungsorgane
- Definition der Verfügung als Anfechtungsobjekt
- Eine (anfechtbare) Verfügung muss Aussenwirkungen zeitigen und das Verfahren vorantreiben oder abschliessen
- vgl. Die Praxis 3/2012, Nr. 33, S. 227 ff. [BGE 5A_308/2011]
- Keine Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung erforderlich
- Die Betreibungsämter und die Konkursämter sind nicht verpflichtet auf ihren Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen
- vgl. Kantonsgericht St. Gallen, vom 05.06.2017, in: BlSchK 81 (2017) Nr. 39, S. 205 ff.
- Eine (anfechtbare) Verfügung muss Aussenwirkungen zeitigen und das Verfahren vorantreiben oder abschliessen
- Vollstreckungsorgan (Betreibungsbeamter, Konkursamt, a.a. Konkursverwalter oder Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung) trifft eine gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung.
- Sachwalter erlässt gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung oder Weisung.
- Definition der Verfügung als Anfechtungsobjekt
- Unterlassungen der Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsorgan weigert sich, eine Verfügung zu erlassen.
- AB trifft keinen Entscheid zur Beschwerde oder verzögert diesen.
Nicht anfechtbar sind:
- Die allgemeine Amtstätigkeit
- Meinungsäusserung des Beamten
- Absichtserklärungen des Beamten
- Auskünfte des Beamten
- Zwischenentscheide
- Prozessleitende Verfügungen
- Erteilung der aufschiebenden Wirkung
- Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
- Rechtsgeschäftliche Handlungen
- Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung (Verkauf von Massagegenständen)
- Mangels Gewahrsams hat die Konkursverwaltung den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und den Sachrichter entscheiden zu lassen; eine (Herausgabe-)“Verfügung“ gemäss SchKG 17 der Konkursverwaltung ist nichtig
- Vgl. BGE 5A_388/2014 vom 18.11.2014 = BGE 140 III 651 ff.
- Entscheidbesprechung unter: Konkurs: Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung und Wirkungen
- Anweisungen der Aufsichtsbehörde ans Betreibungsamt
- Anfechtbar sind nachher die Handlungen des Betreibungsorgans, welches die Handlungen gestützt auf die Anweisung der Aufsichtsbehörde vornimmt (vgl. BGer 5A_727/2017 + BGer 5A_728/2017, je vom 08.01.2018 = Pra 2019 Nr. 33, S. 368 ff.
- Gerichtlicher Vergleich vor Schlichtungsbehörde gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel und kann im Falle der Konkursandrohung nicht mittels SchKG-Beschwerde angefochten, sondern es müsste das Rechtsmittel der Revision ergriffen werden (BGer 5A_220/2017 vom 19.10.2017)