Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat am 15.02.2018 das „Rundschreiben an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG)“ (ZStB Nr. 216.3) an die neuere Rechtsprechung angepasst.
Berücksichtigt wurde die Rechtsprechung aus folgenden beiden Bundesgerichtsurteilen:
- Urteil 2C_70/2017 vom 28.09.2017
- Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom Urteil 2C_70/2017 vom 28.09.2017 steht bei einer ausserkantonalen Ersatzbeschaffung das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs auch bei einer Veräusserung des Ersatzgrundstücks innert fünf Jahren nicht dem Wegzugskanton, sondern dem Zuzugskanton zu (sog. Einheitsmethode). – Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Einheitsmethode im interkantonalen Bereich hat die Finanzdirektion des Kantons Zürich zudem im Rundschreiben festgehalten, dass auch bei interkommunalen Ersatzbeschaffungen innerhalb des Kantons das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich der Zuzugsgemeinde zukommen soll.
- Urteil 2C_306/2016 vom 07.03.2017
- Das Bundesgericht im Urteil 2C_306/2016 vom 07.03.2017 entschieden (vgl. auch unsere Gerichtsentscheid-Erläuterung), dass das Kriterium des dauernden und ausschliesslichen Selbstbewohnens bereits erfüllt sind, wenn die steuerpflichtige Person im fraglichen Objekt Wohnsitz genommen hat.
Inkrafttreten
Mit dem angepassten Rundschreiben wurde das bisherige Rundschreiben vom 31.03.2014 ersetzt, und zwar mit sofortiger Wirkung.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Anpassung des Rundschreibens zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims | steueramt.zh.ch
- Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) | steueramt.zh.ch
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