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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Grundpfandverwertung: Koordination von Aberkennung Forderung und / oder Pfandrecht sowie Mietzinssperre?

Datum:
29.03.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 83 Abs. 3, SchKG 152 Abs. 2; VZG 93 Abs. 1 und 2

Die Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 3 (Forderung und / oder Pfandrecht am Grundstück) und die Feststellungsklage nach VZG 93 Abs. 2 (Pfandhaft an den Mietzinsen oder Pachtzinsen) gelten als voneinander unabhängige Klagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen.

Das Vorhandensein von Berührungspunkten zwischen den beiden Klagen und der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Prozessökonomie helfen nicht weiter:

  • Mietzinssperre erfordert zu ihrer Prosequierung eine rasche Klärung der materiellen Rechtslage betreffend das Pfandrecht an den Mietzinsen durch Feststellungsklage
  • Eine allfällige Aberkennungsklage betreffend Forderung und Pfandrecht am Grundstück hemmt die Prosequierungsfrist bezüglich Mietzinssperre.

Es war daher im konkreten Fall zulässig, dass:

  • die obere Aufsichtsbehörde die Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Klage nach VZG 93 Abs. 2 zur Prosequierung der Zinsensperre ansetzte;
  • das Betreibungsamt gemäss VZG 93 Abs. 3 i.V.m. SchKG 153a Abs. 3 für den Fall der Nichteinhaltung der Frist androhte, die Zinsensperre zu widerrufen.

Dass die Aberkennungsklage hängig ist, schliesst also nicht aus, eine Frist für die Feststellungsklage anzusetzen.

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