SchKG 83 Abs. 3, SchKG 152 Abs. 2; VZG 93 Abs. 1 und 2
Die Aberkennungsklage nach SchKG 83 Abs. 3 (Forderung und / oder Pfandrecht am Grundstück) und die Feststellungsklage nach VZG 93 Abs. 2 (Pfandhaft an den Mietzinsen oder Pachtzinsen) gelten als voneinander unabhängige Klagen mit unterschiedlichen Streitgegenständen.
Das Vorhandensein von Berührungspunkten zwischen den beiden Klagen und der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Prozessökonomie helfen nicht weiter:
- Mietzinssperre erfordert zu ihrer Prosequierung eine rasche Klärung der materiellen Rechtslage betreffend das Pfandrecht an den Mietzinsen durch Feststellungsklage
- Eine allfällige Aberkennungsklage betreffend Forderung und Pfandrecht am Grundstück hemmt die Prosequierungsfrist bezüglich Mietzinssperre.
Es war daher im konkreten Fall zulässig, dass:
- die obere Aufsichtsbehörde die Verfügung des Betreibungsamtes, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Klage nach VZG 93 Abs. 2 zur Prosequierung der Zinsensperre ansetzte;
- das Betreibungsamt gemäss VZG 93 Abs. 3 i.V.m. SchKG 153a Abs. 3 für den Fall der Nichteinhaltung der Frist androhte, die Zinsensperre zu widerrufen.
Dass die Aberkennungsklage hängig ist, schliesst also nicht aus, eine Frist für die Feststellungsklage anzusetzen.
Quelle
BGE 5A_1023/2015 vom 06.09.2016
Art. 93 VZG E. Miet- und Pachtzinse / III. Rechtsvorschlag
III. Rechtsvorschlag
1 Ist gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb von zehn Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung und Feststellung des Pfandrechts anzuheben oder ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb von zehn Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung und des Pfandrechts einzuleiten.
2 Hat der Pfandeigentümer die Einrede erhoben, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet- (Pacht-) zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zehn Tagen Klage auf Feststellung des bestrittenen Pfandrechts an den Miet- (Pacht-) zinsen anzuheben.
3 Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden, die an die Mieter (Pächter) erlassenen Anzeigen widerrufen oder bei bloss teilweiser Bestreitung der Miet- (Pacht-) zinssperre entsprechend eingeschränkt, und dass allfällig bereits bezahlte Miet- (Pacht-) zinsbeträge, bei bloss teilweiser Bestreitung der Zinsensperre die bestrittenen Teilbeträge, dem Vermieter (Verpächter) aushingegeben werden.
4 Werden die Fristen eingehalten, so bleibt die Miet- (Pacht-) zinssperre in vollem Umfange oder allfällig nur für den von der Klage festgehaltenen Teilbetrag aufrecht.
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_989/2016 vom 21.02.2017 | servat.unibe.ch
- Sichernde Massnahmen