StGB 70 + 71; SchKG 44, 116 ff., 144 Abs. 2 und 281
Werden Vermögenswerte, die zur Durchsetzung der Ersatzforderung zugunsten des Staates gemäss StGB 71 Abs. 3 mit Beschlag belegt worden sind, von einem anderen Gläubiger gepfändet, so nimmt der Staat in analoger Anwendung von SchKG 281 von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil. Entsprechendes gilt in Bezug auf Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke und provisorischer Erlösverteilung.
Quelle
BGE 5A_204/2015 vom 15.01.2016 = BGE 142 III 174
Weiterführende Informationen
- BGE 5A_204/2015 vom 15.01.2016 | bger.ch
- Pfändung