ZPO 239 Abs. 1 und 2, GebV OG § 10 Abs. 2 + ZPO 106 Abs. 1 und 2
Ist ein erstinstanzlicher Entscheid unbegründet eröffnet worden und verlangt eine Partei innert zehn Tagen die schriftliche Urteilsbegründung, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen, indem ihr die Kosten der Entscheidbegründung auferlegt werden.
Für die Prozesskostenverteilung ist – unabhängig von GebV OG § 10 Abs. 2 – auf die bundesrechtlichen Vorschriften von ZPO 106 Abs. 1 und 2 abzustellen.
Die gesamten Kosten erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. inkl. die Kosten der schriftlichen Begründung, sind den Parteien entsprechend des Verfahrensausgangs aufzuerlegen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 13.07.2017
LE170019