Dem Grundsatz nach werden die Kosten im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen der Parteien auf diese verteilt (Art. 106 ZPO).
Grundsatz
Wird die Klage gutgeheissen, werden die Kosten dem Beklagten auferlegt und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif zu bezahlen. Wird die Klage abgewiesen, verhält es sich umgekehrt.
Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.
Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt der Kläger, bei Anerkennung der Klage der Beklagte als unterliegend.
Hinweis:
Das Rechtsbegehren sollte einen Antrag für eine Parteientschädigung enthalten („Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“). Wird kein Antrag gestellt, wird aufgrund der Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Rechtsmittelverfahren sollte ebenfalls ein Antrag über die Kostenverteilung und die Parteientschädigung gestellt werden.
Beispiel:
Kläger obsiegt zu 70 % bzw. unterliegt zu 30 %
Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten und hat dem Beklagten eine 30 %ige Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beklagte trägt 70 % der Gerichtskosten und hat dem Kläger eine 70 %ige Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gericht verrechnet die Parteientschädigungen und verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine 40 %ige Parteientschädigung zu entrichten.
Literatur
- DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu 106 ZPO
- DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. 2018, N. 15 zu Art. 106 ZPO
- PATRICK STOUDMANN, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire CPC, 2021, N. 7 ff. zu 106 ZPO
- MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 406 FN 6
Judikatur
- BGer 4A_442/2021 vom 08.02.2022 (Prinzipien der Verteilung von Prozesskosten)
- BGer 4A_297/2012 vom 09.10.2012 Erw. 3.2
- BGE 138 III 610
Abweichende Kostenverteilung
Das Gericht kann von den Grundsätzen der Kostenverteilung in bestimmten Fällen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO):
- wenn die Höhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen abhängig war und die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in voller Höhe gutgeheissen wurde;
- wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
- wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
- in familienrechtlichen Verfahren und bei eingetragener Partnerschaft;
- wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
- Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Bei Vergleich
Bei einem Vergleich tragen die Parteien die Prozesskosten in erster Linie nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 ZPO).
Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den gewöhnlichen Grundsätzen auf die Parteien verteilt.
Das Gericht kann von der im Vergleich getroffenen Vereinbarung abweichen, wenn die Kostenverteilung gemäss Vergleich einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die Parteien die Kostentragung durch den Staat vereinbaren können.
Im Schlichtungsverfahren
Grundsätzlich werden auch im Schlichtungsverfahren Gerichtskosten erhoben. Im Unterschied zu den gerichtlichen Verfahren werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Schichtungsverfahren ist in folgenden Verfahren kostenlos (Art. 113 ZPO):
- nach dem Gleichstellungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz
- betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- betreffend Arbeitsrecht bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- nach dem Mitwirkungsgesetz;
- betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Das Entscheidverfahren der Schlichtungsbehörde ist mit Ausnahme der Miet- und Pachtstreitigkeiten ebenfalls kostenlos (Art. 114 ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von den Kosten vorsehen (Art. 116 ZPO).
Bei mut- oder böswilliger Prozessführung können die Kosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO).