LAWINFO

Zivilprozess

QR Code

Kostentragung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Kostentragung, Prozesskosten, Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Grundsatz nach werden die Kosten im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen der Parteien auf diese verteilt (Art. 106 ZPO).

Grundsatz

Wird die Klage gutgeheissen, werden die Kosten dem Beklagten auferlegt und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif zu bezahlen. Wird die Klage abgewiesen, verhält es sich umgekehrt.

Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.

Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt der Kläger, bei Anerkennung der Klage der Beklagte als unterliegend.

Hinweis:

Das Rechtsbegehren sollte einen Antrag für eine Parteientschädigung enthalten („Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“). Wird kein Antrag gestellt, wird aufgrund der Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Rechtsmittelverfahren sollte ebenfalls ein Antrag über die Kostenverteilung und die Parteientschädigung gestellt werden.

Beispiel:

Kläger obsiegt zu 70 % bzw. unterliegt zu 30 %

Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten und hat dem Beklagten eine 30 %ige Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beklagte trägt 70 % der Gerichtskosten und hat dem Kläger eine 70 %ige Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gericht verrechnet die Parteientschädigungen und verpflichtet den Beklagten, dem Kläger eine 40 %ige Parteientschädigung zu entrichten.

Literatur

  • DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu  106 ZPO
  • DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. 2018, N. 15 zu Art. 106 ZPO
  • PATRICK STOUDMANN, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire CPC, 2021, N. 7 ff. zu  106 ZPO
  • MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 406 FN 6

Abweichende Kostenverteilung

Das Gericht kann von den Grundsätzen der Kostenverteilung in bestimmten Fällen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO):

  • wenn die Höhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen abhängig war und die Klage zwar grundsätzlich aber nicht in voller Höhe gutgeheissen wurde;
  • wenn die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
  • wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
  • in familienrechtlichen Verfahren und bei eingetragener Partnerschaft;
  • wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
  • wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
  • Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

Bei Vergleich

Bei einem Vergleich tragen die Parteien die Prozesskosten in erster Linie nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 ZPO).

Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den gewöhnlichen Grundsätzen auf die Parteien verteilt.

Das Gericht kann von der im Vergleich getroffenen Vereinbarung abweichen, wenn die Kostenverteilung gemäss Vergleich einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die Parteien die Kostentragung durch den Staat vereinbaren können.

Im Schlichtungsverfahren

Grundsätzlich werden auch im Schlichtungsverfahren Gerichtskosten erhoben. Im Unterschied zu den gerichtlichen Verfahren werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Schichtungsverfahren ist in folgenden Verfahren kostenlos (Art. 113 ZPO):

  • nach dem Gleichstellungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz
  • betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
  • betreffend Arbeitsrecht bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
  • nach dem Mitwirkungsgesetz;
  • betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

Das Entscheidverfahren der Schlichtungsbehörde ist mit Ausnahme der Miet- und Pachtstreitigkeiten ebenfalls kostenlos (Art. 114 ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von den Kosten vorsehen (Art. 116 ZPO).

Bei mut- oder böswilliger Prozessführung können die Kosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.