SchKG 17 f. + SchKG 32 Abs. 2
Eine sog. „Sprungbeschwerde“ direkt bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist unzulässig. Die unzuständige Oberaufsichtsbehörde kann von einer Weiterleitung der Beschwerdeeingabe an die untere Aufsichtsbehörde absehen, wenn der Beschwerdeführer in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung absichtlich an die falsche Instanz gelangte.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 16.11.2017
PS170246
ZR 116 (2017) Nr. 68, S. 225 f.