ZPO 318 Abs. 2
Grundsätzlich kann der Entscheid der Rechtsmittelinstanz durch (Vorab-)Versand des Urteilsdispositivs, d.h. durch Mitteilung des Entscheid-Ergebnisses, der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie des Zustellungsverteilers, eröffnet werden. Vom Zeitpunkt der richterlichen Urteilsfällung an gilt der Richter als insofern nicht mehr mit der Sache befasst, als er sein (eröffnetes) Urteil nicht mehr ändern oder ergänzen darf. Entsprechend gilt die Zustellung des Urteildispositivs – und nicht erst die Urteilsbegründung – als Urteilseröffnung.
Quelle
BGE 142 III 695 = BGE 5A_6/2016 vom 15.09.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 142 III 695 | relevancy.bger.ch
- Gerichtsentscheide: Bindungswirkung