ZGB 28 / ZPO 266 / Persönlichkeitsschutz + Vorsorgliche Massnahme
Erweckte das beklagte Medienunternehmen beim Durchschnittsleser den Eindruck, gegen den Kläger laufe in den USA ein in Tat und Wahrheit nicht bestehendes Strafverfahren, besteht die Möglichkeit der Verpflichtung des Medienunternehmens zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Suchmaschine auf Löschung der Falschinformation aus deren Datenspeichern.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht
Urteil vom 29.06.2017
HE170166
ZR 116 (2017) Nr. 69, S. 226 ff.