OR 715a
Mitglieder des Verwaltungsrates haben gestützt auf OR 715a gegenüber der Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Informationserteilung und können diesen gerichtlich durchsetzen. Das Bundesgericht hat diese bisher offene Frage geklärt und hob einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden auf.
Ob ein Verwaltungsratsmitglied Anspruch auf Einsicht oder Auskunft hat, ist vom angerufenen Gericht im summarischen Verfahren zu entscheiden.
Quelle
BGer 4A_364/2017 vom 28.02.2018
Art. 715a OR II. Organisation / 5. Recht auf Auskunft und Einsicht
- Recht auf Auskunft und Einsicht
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.