Steuerfreie oder steuerbare Leistung?
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 26.02.2018 das Kreisschreiben 43 betreffend die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich publiziert.
Das Kreisschreiben klärt die steuerliche Behandlung der jeweiligen Leistungen. Es stützt sich nebst der gesetzlichen Grundlagen auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts und enthält die Kriterien für die Abgrenzung steuerfreier Unterstützungsleistungen von steuerbaren Einkünften:
- Steuerfreie Leistung?
- Preise, Ehrengaben und Auszeichnungen
- Diese gelten dann als Schenkungen, wenn die empfangende Person nicht verpflichtet wird, eine Gegenleistung zu erbringen bzw. der für eine Arbeit oder ein Werk verliehene Preis keine Entlöhnung im Nachhinein darstellt (vgl. Urteil 2C_715/2007 des Bundesgerichts vom 28.04.2008 E. 2.3.4)
- Stipendien und Förderbeiträge
- Bei Stipendien und Förderbeiträgen kann nur dann von einer steuerfreien Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 137 II 328 E. 4.3 S. 332 und Urteil 2C_78/2014 des Bundesgerichts vom 26.05.2014 E. 3.1):
- Die empfangende Person ist bedürftig (Bedürftigkeit)
- Die privat- oder öffentlich-rechtliche Institution leistet die Beiträge mit Unterstützungsabsicht (Unterstützung)
- Die Leistung erfolgt unentgeltlich, d. h. die empfangende Person muss dafür keine Gegenleistung erbringen (Unentgeltlichkeit)
- Wenn alle drei Kriterien kumulativ erfüllt sind, handelt es sich bei der betreffenden Leistung um eine steuerfreie Unterstützungsleistung
- Ist mindestens eines der Kriterien nicht erfüllt, ist die fragliche Leistung steuerbar nach DBG 16 Abs. 1, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt
- Bei Stipendien und Förderbeiträgen kann nur dann von einer steuerfreien Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 137 II 328 E. 4.3 S. 332 und Urteil 2C_78/2014 des Bundesgerichts vom 26.05.2014 E. 3.1):
- Preise, Ehrengaben und Auszeichnungen
- Steuerbare Leistungen
- Handelt es sich bei einer Leistung nicht um eine steuerfreie Unterstützungsleistung oder eine Schenkung, so ist grundsätzlich der gesamte Betrag als Einkommen im Sinne von DBG 16 Abs. 1 steuerbar (vgl. Urteil 2C_715/2007 des Bundesgerichts vom 28.04.2008 E. 2.4).
Inkrafttreten
Das Kreisschreiben Nr. 43 trat mit seiner Publikation in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 08.04.1953 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien an Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschaftler usw. und das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 25.02.1971 über die Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Kreisschreiben Nr. 43 | estv.admin.ch
- Schenkungen
- Besteuerung Privatpersonen