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Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne

Datum:
18.08.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Gewinne, Lotteriegewinne, Steuern, Verrechnungssteuer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 31. Oktober 2012)

Vereinfachung der Besteuerung von Lotteriegewinnen:

Ab dem 1. Januar 2013 sind Lotteriegewinne bis 1000 CHF von der Verrechnungssteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die neue Freigrenze auch für die direkte Bundessteuer. Dies hat der Bundesrat am 31. Oktober entschieden.

Die Gesetzesänderung bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen geht auf einen Vorschlag der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) zurück. Der Bundesrat befürwortete die vorgeschlagene Massnahme, Lotteriegewinne erst ab einer Höhe von 1000 CHF zu besteuern, da die entsprechende Steuerfreigrenze seit 1945 unverändert bei 50 CHF liegt.

Für Lotterie- und Wettveranstalter bedeutet dies ein enormer administrativer Aufwand, da sie jedem Gewinner einer Summe über 50 Franken einer Verrechnungssteuerbestätigung zukommen lassen müssen. Der Bundesrat betonte, eine Anhebung der Steuerfreigrenze werde auch den administrativen Aufwand der kantonalen Steuerbehörden reduzieren. Denn von der neuen Regelung sind laut Bundesrat 92% aller zurzeit steuerbaren Gewinne betroffen; gerade einmal 8% der Fälle seien Lotteriegewinne über 1000 CHF. Bei den Gewinnen zwischen 51 und 1000 CHF handelt es sich um eine Summe von Total 40 Mio. Franken pro Jahr. Laut einer Stellungnahme des Bundesrates hat die Gesetzesänderung «keine nennenswerten Mindereinnahmen» zur Folge.

Der Gesetzesentwurf der WAK-S sah weiterhin eine Pauschalisierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten vor: So sollen von der direkten Bundessteuer von jedem Gewinn pauschal 5% als Einsatzkosten abgezogen werden können. Der Bundesrat befürworteteauch diesen Vorschlag, und wollte ausserdem die Abzugsgrenzen von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 CHF zu begrenzen. Ziel ist eine Vereinfachung sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Steuerpflichtigen, da diese wegen des fixen Abzuges die Einsatzkosten des Gewinntreffers nicht mehr nachweisen müssen.

Am Freitag, 15. Juni 2012, stimmten National- und Ständerat mit 195:0 und 41:0 dem Bundesgesetz über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen deutlich zu. Da der Bundesrat eine vereinfachte Besteuerung von Lotteriegewinnen als dringlich erachtet, wurde die Befreiung von der Verrechnungssteuer für Gewinne bis 1000 CHF bereits auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die Steuerfreigrenze bei der direkten Bundessteuer dagegen tritt erst ein Jahr später, per 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat begründet diesen Entscheid wie folgt: «Damit den Kantonen, welche für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sind, genügend Zeit zur Anpassung der Wegleitungen, der Informatik und der Formulare bleibt, treten die Änderungen bei der direkten Bundessteuer ein Jahr später in Kraft als bei der Verrechnungssteuer. Per 1. Januar 2014 treten auch die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in Kraft, welche auf kantonaler Ebene bis zum 1. Januar 2016 umgesetzt sein müssen.»

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