Präzisierung der Rechtsprechung
„Die ermessensweise Schätzung der zuzusprechenden Parteientschädigung bildet eine Sachverhaltsfrage. Sie kann von der Beschwerdeinstanz deshalb nur auf Willkür überprüft werden.“
Quelle
Obergericht Schaffhausen
Entscheid OGE 40/2014/33/A vom 24.03.2017